Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über militärische Munitionslager (Munitionslagerverordnung)

Zusammenfassung


16. Verordnung: Munitionslagerverordnung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über militärische Munitionslager (Munitionslagerverordnung)

Auf Grund der §§ 2 und 4 des Bundesgesetzes über militärische Munitionslager, BGBl.

Nr. 736/1995, wird verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Zu den im § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über militärische Munitionslager angeführten Gegenständen und Stoffen zählen im einzelnen:

1. Munition für Handfeuerwaffen und Maschinengewehre,

2. Munition für Maschinenkanonen, Geschütze, Werfer, Panzerabwehrwaffen, Fliegerabwehrwaffen und Bordwaffensysteme,

3. Hand- und Gewehrgranaten,

4. Wurf- und Abwurfkörper,

5. Minen,

6. Sprengmittel,

7. Zündmittel,

8. Rauch-, Brand-, Reizstoff- und Nebelmittel,

9. Pyrotechnische Mittel,

10. Pulver, Treibladungen und geladene Teile der in Z 1 bis 9 genannten Munitionsgegenstände.

(2) Lagergut im Sinne dieser Verordnung sind die im Abs. 1 aufgezählten Gegenstände und Stoffe.

Arten der Munitionslager, Lagerobjekte, Lagerkammern

§ 2. (1) Militärische Munitionslager sind nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen und den Geländeverhältnissen als oberirdische und/oder unterirdische Munitionslager entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung anzulegen.

(2) Lagerobjekte sind die einzelnen Baulichkeiten eines oberirdischen Munitionslagers, die zur Aufnahme von Lagergut bestimmt sind.

(3) Lagerkammern sind die einzelnen Baulichkeiten eines unterirdischen Munitionslagers, die zur Aufnahme von Lagergut bestimmt sind.

Beschaffenheit

§ 3. Für die jeweilige Beschaffenheit eines militärischen Munitionslagers, seiner Lagerobjekte

(Lagerka...

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