Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten betreffend Museumsordnung der Graphischen Sammlung Albertina

Zusammenfassung


504. Verordnung: Museumsordnung der Graphischen Sammlung Albertina

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten betreffend Museumsordnung der Graphischen Sammlung Albertina

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundesmuseen-Gesetzes, BGBl. I Nr. 115/1998, wird verordnet:

Museumsordnung der Graphischen Sammlung Albertina Rechtsform

§ 1. Die Graphische Sammlung Albertina (Albertina) ist eine wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes, die mit Inkrafttreten dieser Museumsordnung eine eigene Rechtspersönlichkeit erlangt.

Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung der Albertina

§ 2. (1) Hervorgegangen aus der privaten Sammlung Herzog Alberts von Sachsen-Teschen, durch testamentarische Fideikommiss-Bestimmung an Österreich gebunden, 1920 durch Zusammenlegung um die Bestände der Kupferstichsammlung der ehemaligen Kaiserlichen Hofbibliothek erweitert und zur Staatlichen Graphischen Sammlung bestimmt, zählt die Albertina seither zu den wertvollsten, größten und kunsthistorisch geschlossensten graphischen Sammlungen der Welt. Ihren einzigartigen Rang nimmt sie nicht nur auf Grund des Umfangs und der Qualität der Sammlungen ein. Sie verdankt ihre singuläre Stellung auch dem Umstand, die weltweit einzige, seit ihrer Gründung eigenständige graphische Sammlung zu sein.

(2) Identität und Eigenstä...

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