Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur betreffend die Museumsordnung für das Naturhistorische Museum

Zusammenfassung


488. Verordnung: Museumsordnung für das Naturhistorische Museum

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Auszug


Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur betreffend die Museumsordnung für das Naturhistorische Museum

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundesmuseen-Gesetzes wird verordnet:  

Museumsordnung für das Naturhistorische Museum  

Rechtsform  

§ 1. Das Naturhistorische Museum (NHM) ist eine wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des  

Bundes, die mit In-Kraft-Treten dieser Museumsordnung eigene Rechtspersönlichkeit erlangt.  

Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung des NHM  

§ 2. (1) Gemäß Bundesmuseen-Gesetz sind die Bewahrung, der Ausbau, die wissenschaftliche Erschließung,

die Präsentation und Verwaltung des Sammlungsgutes unter Beachtung der Grundsätze der  

Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit allgemeine Zielsetzung des NHM.  

(2) Die spezifischen Zielsetzungen des NHM leiten sich aus den in § 5 angeführten Forschungs- und  

Sammlungsbereichen ab, welche nach aktuellen wissenschaftlichen und museologischen Erkenntnissen  

und Methoden bewahrt, ausgebaut, erforscht und der Öffentlichkeit präsentiert werden sollen. Das NHM  

versteht sich als Ort einer zeitgemäßen Auseinandersetzung mit natur- und kulturgeschichtlichen sowie  

aktuellen ökologischen Fragestellungen.  

Aufgabenkatalog  

§ 3. Die Aufgaben des NHM sind:  

  1. den Sammlungsbestand in bestmöglichem Zustand zu bewahren und nach sammlungspolitischen  

Schwerpunkten und Zielsetzungen zu erweitern und zu ergänzen. Dazu gehören konservatorisc...

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