Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 11. November 1969 über die Einrichtung der Musterhinterlegungsstellen und über den Nachweis des Prioritätsrechtes (Musterverordnung)

Zusammenfassung


387. Verordnung: Musterverordnung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 11. November 1969 über die Einrichtung der Musterhinterlegungsstellen und über den Nachweis des Prioritätsrechtes (Musterverordnung)

Auf Grund des § 5 Abs. 7 und des § 9 a Abs. 3

des Musterschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 39, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 80/

1969, wird verordnet:

Musterhinterlegungsstellen

§ 1. (1) Jede Kammer der gewerblichen Wirtschaft

(Landeskammer) hat eine Musterhinterlegungsstelle einzurichten, welche die ihr nach dem Musterschutzgesetz übertragenen Aufgaben,

insbesondere die Entgegennahme von Musterhinterlegungen,

wahrzunehme...

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