Zusammenfassung
99. Bundesgesetz: Jugendwohlfahrtsgesetz ? JWG.
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Auszug
Bundesgesetz vom 9. April 1954, womit Grundsätze über die Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge aufgestellt und unmittelbar anzuwendende Vorschriften über die Jugendwohlfahrt erlassen werden (Jugendwohlfahrtsgesetz ? JWG.).
Der Nationalrat hat beschlossen:
ERSTER TEIL.Für die Landesgesetzgebung auf den Gebieten der Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge werden nach Art. 12 Abs. 1 Z. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929folgende Grundsätze aufgestellt:A. Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge.§ 1. Zur Sicherung der körperlichen Entwicklung des Kindes von der Empfängnis an hat die Landesgesetzgebung zu bestimmen, daß die Landesregierung für eine besondere Befürsorgung von Schwangeren, Wöchnerinnen, Säuglingen und Kleinkindern zu deren Gesunderhaltung sowie für die kostenlose Bereitstellung von Einrichtungen zur Beratung der Schwangeren und Mütter von Säuglingen und Kleinkindern (Mutterberatungsstellen)vorzusorgen hat. Diese Regelung darf Angelegenheiten nicht berühren, die nach Art. 10 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind.B. Öffentliche Jugendwohlfahrtspflege.ABSCHNITT I.Allgemeine Bestimmungen.§ 2. (1) Minderjährigen österreichischen Staatsbürgern ist nach den folgenden Bestimmungen des ersten Teiles öffentliche Jugendwohlfahrtspflege zu gewähren. Sie umfaßt die zur körperlichen,geistigen, seelischen und sittlichen Entwicklung der Minderjährigen notwendige Fürsorge.(2) Einem Minderjährigen nicht österreichischer Staatsbürgerschaft ist, sofern im folgenden nicht etwas anderes angeordnet ist, öffentliche Jugendwohlfahrtspflege nur zu gewähren, wenn 1. er unter gesetzlicher Amtsvormundschaft steht oder 2. für ihn bei einem österreichischen Gericht eine Vormundschaft oder Pflegschaft angeordnet ist oder 3. für ihn bei einem österreichischen Gericht vorläufige Maßregeln der Fürsorge getroffen sind oder 4. dies in Staatsverträgen bestimmt ist oder 5. der Heimatstaat des Minderjährigen österreichische Staatsbürger auf dem Gebiet der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege wie die eigenen Staatsangehörigen behandelt oder 6. dies im allgemeinen Interesse oder im Interesse des Minderjährigen unabweislich ist, um ihn vor körperlicher, geistiger, seelischer oder sittlicher Verwahrl...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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