Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 30. November 1950, womit der Zeitpunkt des Erlöschens der anläßlich der Überprüfung der Mitgliedschaft zu den Kammern der gewerblichen Wirtschaft nicht nachgewiesenen Gewerbeberechtigungen und einiger sonstiger Berechtigungen festgesetzt wird.

Zusammenfassung


14. Verordnung: Festsetzung des Zeitpunktes des Erlöschens der anläßlich der Überprüfung der Mitgliedschaft zu den Kammern der gewerblichen Wirtschaft nicht nachgewiesenen Gewerbeberechtigungen und einiger sonstiger Berechtigungen.

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 30. November 1950, womit der Zeitpunkt des Erlöschens der anläßlich der Überprüfung der Mitgliedschaft zu den Kammern der gewerblichen Wirtschaft nicht nachgewiesenen Gewerbeberechtigungen und einiger sonstiger Berechtigungen festgesetzt wird.

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1947, ...

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