Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 ? AWG 2002) erlassen und das Kraftfahrgesetz 1967 und das Immissionsschutzgesetz ? Luft geändert werden

Zusammenfassung


102. Bundesgesetz: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 ? AWG 2002 und Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und des Immissionsschutzgesetzes ? Luft

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 ? AWG 2002) erlassen und das Kraftfahrgesetz 1967 und das Immissionsschutzgesetz ? Luft geändert werden

  

Der Nationalrat hat beschlossen:  

Artikel 1  

Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft  

(Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002)  

Inhaltsverzeichnis  

1. Abschnitt  

Allgemeine Bestimmungen  

§  1.  Ziele und Grundsätze  

§  2.  Begriffsbestimmungen  

§  3.  Ausnahmen vom Geltungsbereich  

§  4.  Abfallverzeichnis  

§  5.  Abfallende  

§  6.  Feststellungsbescheide  

§  7.  Ausstufung  

§  8.  Bundes-Abfallwirtschaftsplan  

2. Abschnitt  

Abfallvermeidung und -verwertung  

§  9.  Ziele der nachhaltigen Abfallvermeidung  

§ 10.  Abfallwirtschaftskonzept  

§ 11.  Abfallbeauftragter  

§ 12.  Verpflichtungen betreffend Motoröle und Ölfilter  

§ 13.  Meldepflicht für den Versandhandel  

§ 14.  Maßnahmen für die Abfallvermeidung und -verwertung  

3. Abschnitt  

Allgemeine Pflichten von Abfallbesitzern  

§ 15.  Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer  

§ 16.  Besondere Behandlungspflichten für Abfallbesitzer  

§ 17.  Aufzeichnungspflichten für Abfallbesitzer  

§ 18.  Übergabe von gefährlichen Abfällen  

§ 19.  Beförderung von gefährlichen Abfällen  

    

§ 20.  Meldepflichten der Abfallersterzeuger gefährlicher Abfälle  

§ 21.  Registrierungs- und Meldepflichten für Abfallsammler und -behandler  

§ 22.  Elektronische Register  

§ 23.  Nähere Bestimmungen für die allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzern  

4. Abschnitt  

Abfallsammler und -behandler  

§ 24.  Anzeige für die Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen  

§ 25.  Erlaubnis für die Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen  

§ 26.  Abfallrechtlicher Geschäftsführer, fachkundige Person  

§ 27.  Umgründung, Ruhen, Einstellung betreffend die Sammlung oder Behandlung von Abfällen  

§ 28.  Problemstoffsammlung  

5. Abschnitt  

Sammel- und Verwertungssysteme  

§ 29.  Genehmigung von Sammel- und Verwertungssystemen  

§ 30.  Abgeltung  

§ 31.  Aufsicht  

§ 32.  Pflichten für haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme  

§ 33.  Expertengremium  

§ 34.  Beirat  

§ 35.  Missbrauchsaufsicht über haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme  

§ 36.  Nähere Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme  

6. Abschnitt  

Behandlungsanlagen  

§ 37.  Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen  

§ 38.  Konzentration und Zuständigkeit  

§ 39.  Antragsunterlagen  

§ 40.  Öffentlichkeitsbeteiligung bei IPPC-Behandlungsanlagen und Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen

  

§ 41.  Kundmachung der mündlichen Verhandlung  

§ 42.  Parteistellung  

§ 43.  Genehmigungsvoraussetzungen  

§ 44.  Probebetrieb, Vorarbeiten  

§ 45.  Zivilrechtliche Einwendungen  

§ 46.  Duldungspflicht  

§ 47.  Bescheidinhalte  

§ 48.  Bestimmungen für Deponiegenehmigungen  

§ 49.  Bestellung einer Bauaufsicht für Deponien  

§ 50.  Vereinfachtes Verfahren  

§ 51.  Anzeigeverfahren  

§ 52.  Genehmigung von mobilen Behandlungsanlagen  

§ 53.  Aufstellung von mobilen Behandlungsanlagen  

§ 54.  Öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für Problemstoffe  

§ 55.  Erlöschen der Genehmigung  

§ 56.  Betreiben vor Rechtskraft, Einhaltung von Auflagen  

§ 57.  Aktualisierung von Auflagen für eine IPPC-Behandlungsanlage  

§ 58.  Sanierungskonzept Immissionsschutz  

§ 59.  Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen  

§ 60.  Aufzeichnungs- und Meldepflichten für IPPC-Behandlungsanlagen und Verbrennungs- oder  

Mitverbrennungsanlagen  

§ 61.  Bestimmungen für den Betrieb einer Deponie  

§ 62.  Überwachung von Behandlungsanlagen  

§ 63.  Zusätzliche Bestimmungen betreffend die Überwachung einer Deponie  

§ 64.  Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage  

§ 65.  Nähere Bestimmungen für Behandlungsanlagen  

    

7. Abschnitt  

Grenzüberschreitende Verbringung  

§ 66.  Anwendungsbereich und Verfahrensbestimmungen  

§ 67.  Notifizierung bei der Ausfuhr  

§ 68.  Notifizierungsunterlagen  

§ 69.  Bewilligungspflicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr  

§ 70.  Sicherheitsleistung und Beförderung  

§ 71.  Wiedereinfuhrpflicht  

§ 72.  Nähere Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung  

8. Abschnitt  

Behandlungsaufträge, Überprüfung  

§ 73.  Behandlungsauftrag  

§ 74.  Subsidiäre Haftung für Behandlungsaufträge  

§ 75.  Überprüfungspflichten und -befugnisse  

9. Abschnitt  

Übergangsbestimmungen  

§ 76.  Anpassung der Deponien an die Deponieverordnung 1996  

§ 77.  Übergangsbestimmungen betreffend das Außer-Kraft-Treten des AWG 1990  

§ 78.  Allgemeine Übergangsbestimmungen  ...

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