Gesetz vom 22. August 1945 über die gesundheitliche Überwachung der mit der Herstellung und Abgabe von Nahrungs- und Genußmitteln befaßten Personen (Bazillenausscheidergesetz). Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen: Personenkreis.

Zusammenfassung


153. Gesetz: Gesundheitliche Überwachung der mit der Herstellung und Abgabe von Nahrungs- und Genußmitteln befaßten Personen (Bazillenausscheidergesetz).

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Auszug


Gesetz vom 22. August 1945 über die gesundheitliche Überwachung der mit der Herstellung und Abgabe von Nahrungs- und Genußmitteln befaßten Personen (Bazillenausscheidergesetz). Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen: Personenkreis.

§ 1. (1) Das Staatsamt für soziale Verwaltung kann im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern anordnen, daß in Betrieben und Unternehmungen bestimmter Art, in denen zum unmittelbar menschlichen Genuß dienende Nahrungs-

und Genußmittel erzeugt, hergestellt oder abgegeben werden, für die Erzeugung, Herstellung oder Abgabe nur solche Personen neu ...

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