Zusammenfassung
153. Gesetz: Gesundheitliche Überwachung der mit der Herstellung und Abgabe von Nahrungs- und Genußmitteln befaßten Personen (Bazillenausscheidergesetz).
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Auszug
Gesetz vom 22. August 1945 über die gesundheitliche Überwachung der mit der Herstellung und Abgabe von Nahrungs- und Genußmitteln befaßten Personen (Bazillenausscheidergesetz). Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen: Personenkreis.
§ 1. (1) Das Staatsamt für soziale Verwaltung kann im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern anordnen, daß in Betrieben und Unternehmungen bestimmter Art, in denen zum unmittelbar menschlichen Genuß dienende Nahrungs-
und Genußmittel erzeugt, hergestellt oder abgegeben werden, für die Erzeugung, Herstellung oder Abgabe nur solche Personen neu ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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