Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus

Zusammenfassung


432. Bundesgesetz: Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus

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Auszug


Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

§ 1. (1) Beim Nationalrat wird ein Fonds zur Erbringung v.on Leistungen an Opfer des Nationalsozialismus eingerichtet. Er trägt die Bezeichnung „Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus"

(2) Der Fonds hat das Ziel, die besondere Verantwortung gegenüber den Opfern des Nationalsozialismus zum Ausdruck zu bringen.

(3) Der Fonds besitzt eig...

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