Zusammenfassung
432. Bundesgesetz: Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus
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Auszug
Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I§ 1. (1) Beim Nationalrat wird ein Fonds zur Erbringung v.on Leistungen an Opfer des Nationalsozialismus eingerichtet. Er trägt die Bezeichnung „Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus"(2) Der Fonds hat das Ziel, die besondere Verantwortung gegenüber den Opfern des Nationalsozialismus zum Ausdruck zu bringen.(3) Der Fonds besitzt eig...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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