Zusammenfassung
195. Bundesgesetz: Anhaltelagergesetz.
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Auszug
Bundesgesetz vom 3. Juli 1947, betreffend die Anhaltung staatsgefährlicher Nationalsozialisten in Lagern (Anhaltelagergesetz).
Der Nationalrat hat beschlossen:
I. Abschnitt.Errichtung von Anhaltelagern.§ 1. (1) Zur Anhaltung belasteter Nationalsozialisten,die für die demokratische Regierungsform der Republik Österreich äußerst gefährlich sind (§ 18, lit. j, des Verbotsgesetzes 1947),werden besondere Lager errichtet.(2) Diese Anhaltelager werden vom Bund errichtet und erhalten. Die Errichtung, Leitung und Verwaltung der Lager obliegt dem Bundesministerium für Inneres.(3) Für Männer und für Frauen sind besondere Lager einzurichten.(4) Angehaltene, von denen wegen nicht aus politischen Beweggründen begangener strafbarer Handlungen ein schädlicher Einfluß auf andere Angehaltene zu ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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