Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 13. August 1970 über eine Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen in den Schuljahren 1970/71 bis 1974/75

Zusammenfassung


275. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen in den Schuljahren 1970/71 bis 1974/75

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 13. August 1970 über eine Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen in den Schuljahren 1970/71 bis 1974/75

Artikel I Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1965, Nr. 173/1966 und Nr. 289/1969, insbesondere dessen §§ 6, 39 und 131 a, sowie des § 29 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, wird

— gemäß § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 205/1970 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung —

verordnet:

§ 1. Abweichend von den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Unterricht vom 22. Juni 1964, BGBl. Nr. 163, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 146/1966,

Nr. 216/1966, Nr. 295/1967, Nr. 363/1967 und Nr. 2/1969 wird a) für die 5. Klasse in den Schuljahren 1970/

71 und 1971/72,

für die 6. Klasse in den Schuljahren 1970/

71, 1971/72 und 1972/73,

für die 7. Klasse in den Schuljahren 1970/

71, 1971/72, 1972/73 und 1973/74 und für die 8. Klasse in den Schuljahren 1971/

72, 1972/73, 1973/74 und 1974/75

aa) des Gymnasiums, Realgymnasiums und Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums für Mädchen der in Anlage a,

bb) des Bundesgymnasiums für Slowenen der in Anlage a/sl,

b) für die Übergangsstufe und die 5. Klasse in den Schuljahren 1970/71 und 1971/72,

für die 6. Klasse in den Schuljahren 1970/

71, 1971/72, 1972/73,

für die 7. Klasse in den Schuljahren 1970/

71, 1971/72, 1972/73 und 1973/74 und für die 8. Klasse in den Schuljahren 1971/

72, 1972/73, 1973/74 und 1974/75

aa) des Musisch-pädagogischen Realgymnasiums der in Anlage b,

bb) des Aufbaugymnasiums und Aufbaurealgymnasiums der in Anlage c,

c) für den 1. Halbjahrslehrgang im Wintersemester 1970/71 und im Sommersemester 1971,

für den 2. Halbjahrslehrgang im Sommersemester 1971 und im Wintersemester 1971/72,

für den 3. Halbjahrslehrgang im Wintersemester 1971/72 und im Sommersemester 1972,

für den 4. Halbjahrslehrgang im Sommersemester 1972 und im Wintersemester 1972/73,

für den 5. Halbjahrslehrgang im Wintersemester 1972/73 und im Sommersemester 1973,

für den 6. Halbjahrslehrgang im Sommersemester 1973 und im Wintersemester 1973/74,

für den 7. Halbjahrslehrgang im Wintersemester 1973/74 und im Sommersemester 1974,

für den 8. Halbjahrslehrgang im Sommersemester 1974 und im Wintersemester 1974/73,

für den 9. Halbjahrslehrgang im Wintersemester 1974/75 und im Sommersemester 1975

des Gymnasiums für Berufstätige und des Realgymnasiums für Berufstätige der in der Anlage d wiedergegebene Lehrplan (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) in Kraft gesetzt.

§ 2. Hinsichtlich des Allgemeinen Bildungszieles,

der Bildungs- und Lehraufgaben und der Didaktischen. Grundsätze gelten die in den Anlagen der im § 1 genannten Verordnung enthaltenen Lehrpläne, soweit in den Anlagen der vorliegenden Verordnung nicht anderes bestimmt ist.

Artikel II

Übergangsbestimmungen

§ 3. Abweichend von den Bestimmungen des Art. I § 1 lit. a gelten für das Gymnasium,

Realgymnasium, das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Mädchen und das Bundesgymnasium für Slowenen für die Schuljahre 1970/71,

1971/72 und 1972/73 folgende Übergangsbestimmungen:

(1) Schuljahr 1970/71:

a) 6. Klasse:

aa) In den Pflichtgegenständen Latein (am Gymnasium), zweite lebende Fremdsprache,

Geschichte und Sozialkunde,

Geographie und Wirtschaftskunde,

Mathematik und Naturgeschichte ist auf die Änderungen des Lehrplanes für die 5. Klasse Bedacht zu nehmen;

bb) das Stundenausmaß des Freigegenstandes Griechisch beträgt am Realistischen Gymnasium 3 Wochenstunden.

b) 7. Klasse:

aa) In den Pflichtgegenständen Deutsch,

Englisch (als erste lebende Fremdsprache),

Latein (am Gymnasium) und Mathematik ist auf die Änderungen des Lehrplanes für die 6. Klasse Bedacht zu nehmen;

bb) bezüglich der Pflichtgegenstände Psychologie, Erziehungslehre und Philosophie sowie Ernährungslehre und Hauswirtschaft am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium für Mädchen sowie bezüglich der Pflichtgegenstände Geschichte und Sozialkunde sowie Geographie und Wirtschaftskunde ist der Lehrplan BGBl. Nr. 53/

1970 für die 7. Klasse (einschließlich der Festsetzung der Stundenausmaße)

anzuwenden;

cc) das Stundenausmaß der Freigegenstände Latein und Griechisch (außer am Realistischen Gymnasium) beträgt 5 Wochenstunden;

dd) das Stundenausmaß des Freigegenstandes Griechisch beträgt am Realistischen Gymnasium 3 Wochenstunden.

c) 8. Klasse:

Der Lehrplan BGBl. Nr. 53/1970 für die 8. Klasse ist anzuwenden.

(2) Schuljahr 1971/72:

a) 7. Klasse:

Das Stundenausmaß des Freigegenstandes Griechisch beträgt am Realistischen Gymnasium 3 Wochenstunden.

b) 8. Klasse:

aa) Bezüglich des Pflichtgegenstandes Geographie und Wirtschaftskunde ist der Lehrplan BGBl. Nr. 53/1970 (einschließlich der Festsetzung des Stundenausmaßes)

anzuwenden. Die Arbeitsgemeinschaft aus Geschichte und Sozialkunde — Geographie und Wirtschaftskunde hat damit zu entfallen.

Bezüglich der unverbindlichen Übung Politische Bildung ist der Lehrplan BGBl. Nr. 53/1970 anzuwenden;

bb) bezüg...

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