Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 20. Juli 1976, mit der die Verordnung über eine Änderung dar Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen in den Schuljahren 1970/71 bis 1980/81 geändert wird sowie die Lehrverpflichtungsgruppen festgesetzt werden

Zusammenfassung


607. Verordnung: Änderung der Verordnung über eine Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen in den Schuljahren 1970/71 bis 1980/81 sowie Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 20. Juli 1976, mit der die Verordnung über eine Änderung dar Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen in den Schuljahren 1970/71 bis 1980/81 geändert wird sowie die Lehrverpflichtungsgruppen festgesetzt werden

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1965, 173/1966, 289/1969,

234/1971 und 323/1975, insbesondere dessen

§§ 6, 39, 131 a und 131 b sowie des § 29 des Minderheitenschulgesetzes für Kärnten, BGBl.

Nr. 101/1959, hinsichtlich der Einstufungen in die Lehrverpflichtungsgruppen auf Grund des

§ 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß

der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl.

Nr. 244/1965, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen,

wird verordnet:

Artikel I Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 13. August 1970,

BGBl. Nr. 275, über eine Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen in den Schuljahren 1970/71 bis 1980/81 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 307/

1970, 323/1972 und 614/1974 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung hat zu lauten:

„Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über eine Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen in den Schuljahren 1970/71 bis 1983/84

sowie über die Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen".

2. Im Art. I hat § 1 zu lauten:

„§ 1. Abweichend von den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 22. Juni 1964, BGBl. Nr. 163,

in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 146/

1966, 216/1966, 295/1967, 363/1967, 2/1969 wird a) für die 5. Klasse in den Schuljahren 1970/71 bis 1979/80, für die 6. Klasse in den Schuljahren 1970/71 bis 1980/81, für die 7. Klasse in den Schuljahren 1970/71

bis 1981/82 und für die 8. Klasse in den Schuljahren 1971/72 bis 1982/83

aa) des Gymnasiums, Realgymasiums und Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums für Mädchen der in Anlage a,

bb) der Höheren Internatsschulen der in Anlage a/i,

cc) des Bundesgymnasiums für Slowenen der in Anlage a/sl,

dd) des Gymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung der in Anlage a/ml,

ee) des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung der in Anlage a/m²,

ff) des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik der in Anlage a/m³,

gg) des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung der in Anlage a/sp,

hh) des Mathematischen Realgymnasiums mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie der in Anlage a/me;

b) für die Obergangsstufe in den Schuljahren 1976/77 bis 1979/80, für die 5. Klasse in den Schuljahren 1976/77 bis 1979/80, für Schüler, die die Übergangsstufe besucht haben, bis 1980/81, für die 6. Klasse in den Schuljahren 1976/77 bis 1980/81, für Schüler,

die die Obergangsstufe besucht haben,

bis 1981/82, für die 7. Klasse in den Schuljahren 1976/77 bis 1981/82, für Schüler,

die die Übergangsstufe besucht haben, bis 1982/83 und für die 8. Klasse in den Schuljahren 1976/77 bis 1982/83, für Schüler,

die die Übergangsstufe besucht haben,

bis 1983/84

aa) des Oberstufenrealgymnasiums der in Anlage b,

bb) des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung der in Anlage b/m1,

cc) des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik der in Anlage b/m²,

dd) des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung der in Anlage b/sp,

c) für die Übergangsstufe in den Schuljahren 1970/71 bis 1979/80, für die 5. Klasse in den Schuljahren 1970/71 bis 1979/80, für Schüler, die die Obergangsstufe besucht haben, bis 1980/81, für die 6. Klasse in den Schuljahren 1970/71 bis 1980/81, für Schüler,

die die Übergangsstufe besucht haben,

bis 1981/82, für die 7. Klasse in den Schuljahren 1970/71 bis 1981/82, für Schüler,

die die Übergangsstufe besucht haben, bis 1982/83 und für die 8. Klasse in den Schuljahren 1970/71 bis 1982/83, für Schüler,

die die Übergangsstufe besucht haben,

bis 1983/84

des Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums der in Anlage c,

d) für den 1. Halbjahrslehrgang in den Wintersemestern 1970/71 bis 1979/80 und in den Sommersemestern 1971 bis 1980,

für den 2. Halbjahrslehrgang in den Sommersemestern 1971 bis 1980 und in den Wintersemestern 1971/72 bis 1980/81, für den 3. Halbjahrslehrgang in den Wintersemestern 1971/72 bis 1980/81 und in den Sommersemestern 1972 bis 1981, für den 4. Halbjahrslehrgang in den Sommersemestern 1972 bis 1981 und in den Wintersemestern 1972/73 bis 1981/82, für den 5. Halbjahrslehrgang in den Wintersemestern 1972/73 bis 1981/82 und in den Sommersemestern 1973 bis 1982, für den 6., Halbjahrslehrgang in den Sommersemestern 1973 bis 1982 und in den Wintersemestern 1973/74 bis 1982/83, für den 7. Halbjahrslehrgang in den Wintersemestern 1973/74 bis 1982/83 und in den Sommersemestern 1974 bis 1983, für den 8. Halbjahrslehrgang in den Sommersemestern 1974 bis 1983 und in den Wintersemestern 1974/75 bis 1983/84, f...

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