Bundesgesetz vom 16. Juli 1964 zur Änderung einkommensteuerrechtlicher Vorschriften (Einkommensteuernovelle 1964).

Zusammenfassung


187. Bundesgesetz: Einkommensteuernovelle 1964.

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Auszug


Bundesgesetz vom 16. Juli 1964 zur Änderung einkommensteuerrechtlicher Vorschriften (Einkommensteuernovelle 1964).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Einkommensteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 1/

1954, in der geltenden Fassung wird in nachstehender Weise geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z. 1 erhält folgenden Wortlaut:

„1. der Wert der Reinigung der Arbeitskleidung sowie der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt;".

2. § 3 Abs. 1 Z. 5 erhält folgenden Wortlaut:

„5. das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld einschließlich Teuerungszulage, die Notstandshilfe einschließlich Teuerungszulage, das Karenzurlaubsgeld oder an dessen Stelle tretende Ersatzleistungen und die Karenzurlaubshilfe auf Grund der besonderen gesetzlichen Vorschriften, weiters die Überbrückungshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften sowie gleichgeartete Bezüge, die auf Grund besonderer landesgesetzlicher Regelungen gewährt werden;".

3. § 3 Abs. 1 Z. 15 lit. a erhält folgenden Wortlaut:

„a) anläßlich eines Arbeitnehmerjubiläums gegeben werden und aa) 5000 S nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer insgesamt entweder 25 oder 30 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war,

bb) 7000 S nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer insgesamt entweder 35 oder 40 Jahre...

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