Abkommen zur Änderung des Protokolls über Privilegien und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT)

Bundesgesetzblatt Nr. 46/2004, 26. Mai 2004Sonstiges (insbesondere Staatsverträge) › BMAA (Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten)

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Zusammenfassung


Abkommen zur Änderung des Protokolls über Privilegien und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT)

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Auszug


Abkommen zur Änderung des Protokolls über Privilegien und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT)

46.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

ABKOMMEN ZUR ÄNDERUNG DES PROTOKOLLS ÜBER PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DER EUROPÄISCHEN FERNMELDESATELLITENORGANISATION (EUTELSAT) DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÄNDERUNGSABKOMMENS:

ALS VERTRAGSSTAATEN des Übereinkommens zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation [1] (EUTELSAT), das am 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegt wurde ("das Übereinkommen");

EBENFALLS ALS VERTRAGSSTAATEN des am 13. Februar 1987 in Paris beschlossenen Protokolls über Privilegien und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation [2] (EUTELSAT) ("das Protokoll");

ANGESICHTS DER TATSACHE, dass die Versammlung der Vertragsparteien von EUTELSAT bei ihrer 26. Tagung Änderungen des Übereinkommens mit dem Ziel einer Umstrukturierung von EUTELSAT angenommen hat, einschließlich von Änderungen seines Artikels XVII lit. c, auf dessen Grundlage das Protokoll abgeschlossen worden ist;

IN DER ERWÄGUNG, dass es wünschenswert ist, das Protokoll durch eine Änderung mit dem geänderten Übereinkommen in Übereinstimmung zu bringen;

SIND ÜBEREINGEKOMMEN, DAS PROTOKOLL FOLGENDERMASSEN ZU ÄNDERN:

Artikel I

Die Präambularabsätze des Protokolls werden durch folgenden Text ersetzt:

IM HINBLICK AUF das Übereinkommen zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation, das am 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, in seiner geänderten Fassung, und insbesondere auf Artikel XII lit. c des geänderten Übereinkommens;

ANGESICHTS DER TATSACHE, dass die Organisation mit der Regierung von Frankreich ein Amtssitzabkommen geschlossen hat;

IN DER ERWÄGUNG, dass dieses Protokoll den Zweck hat, die Verwirklichung der Ziele der Organisation zu erleichtern und die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten.

Artikel II

Artikel 1- Begriffsbestimmungen - wird durch folgenden Text ersetzt:

Begriffsbestimmungen

In diesem Protokoll haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:a),,Übereinkommen" bezeichnet ...

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