Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 18. Mai 1953, betreffend die neuerliche Abänderung von Fristen, die im Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über den Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten vorgesehen sind.

Zusammenfassung


59. Kundmachung: Neuerliche Abänderung von Fristen, die im Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über den Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten vorgesehen sind.

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Auszug


Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 18. Mai 1953, betreffend die neuerliche Abänderung von Fristen, die im Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über den Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten vorgesehen sind.

Durch Notenwechsel zwischen dem Bundeskanzler...

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