Änderung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) Kundgemacht in BGBl. Nr. 137/1967 (letzte Änderung in BGBl. Nr. 11/1986) [Anlage I zum Anhang B (CIM) des Übereinkommens über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) Kundgemacht in BGBl. Nr. 225/1985]

Zusammenfassung


273. Änderung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) [Anlage I zum Anhang B (CIM) des Übereinkommens über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)]

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Auszug


Änderung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) Kundgemacht in BGBl. Nr. 137/1967 (letzte Änderung in BGBl. Nr. 11/1986) [Anlage I zum Anhang B (CIM) des Übereinkommens über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) Kundgemacht in BGBl. Nr. 225/1985]

Der Fachmännische Ausschuß für das RID hat anläßlich seiner 25. Tagung vom 6.— 8. November 1984 in Bern beschlossen, die Ordnung für die internationale Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RID) wie folgt zu ändern:

 

KLASSE 1 a 114

(1) a) und b): Im ersten Satz hinter den Worten „aus wasserdichtem Papier" die Worte „oder geeignetem Kunststoff" einfügen.

KLASSE 1 b 136

(1) 2. Unterabsatz:

Der erste Satz erhält folgenden Wortlaut:

„Die Pappkästen sind mit genügend starken Klebestreifen oder in gleichwertiger Weise zu verschließen."

KLASSE 1 c 181

(2) Tabelle (Besondere Bedingungen). In der ersten Spalte muß es heißen Stoffe der Ziffern „21—25"

statt „9-25".

KLASSE 2

218

(1) Die Buchstaben b) und c) erhalten folgenden Wortlaut:

„b) die Eigenmasse des Gefäßes ohne Ausrüstungsteile;

c) zusätzlich für di...

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