Änderung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) Kundgemacht in BGBl. Nr. 137/1967 (letzte Änderung kundgemacht in BGBl. Nr. 273/1986) [Anlage I zum Anhang B (CIM) des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) Kundgemacht in BGBl. Nr. 225/1985]

Zusammenfassung


21. Änderung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) [Anlage I zum Anhang B (CIM) des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)]

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Auszug


Änderung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) Kundgemacht in BGBl. Nr. 137/1967 (letzte Änderung kundgemacht in BGBl. Nr. 273/1986) [Anlage I zum Anhang B (CIM) des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) Kundgemacht in BGBl. Nr. 225/1985]

Der Fachausschuß für die Beförderung gefährlicher Güter hat anläßlich seiner 26. Tagung (Bern,

5.–7. November 1985) beschlossen, die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) wie folgt zu ändern:  

 

Allgemeine Vorschriften 3 (3) Erhält folgenden Wortlaut:

Für die Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die in der Stoffaufzählung der einzelnen Klassen nicht aufgeführt sind, gelten folgende Bestimmungen:

Bem. 1. Lösungen und Gemische bestehen aus zwei oder mehr Komponenten. Diese Komponenten können entweder Stoffe des RID sein oder Stoffe, die den Vorschriften des RID nicht unterstellt sind.

2. Lösungen und Gemische mit einer oder mehreren Komponenten einer Nur-Klasse sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn diese Komponenten in der Stoffaufzählung der Nur-Klasse namentlich aufgeführt sind.

a) Lösungen und Gemische mit nur einer dem RID unterstellten Komponente gelten als Stoffe des RID, wenn die Konzentration der Komponente derart ist, daß sie eine Gefahr der gefährlichen Komponente selbst aufweisen. Die Zuordnung erfolgt aufgrund der Kriterien der einzelnen Klassen.

b) Lösungen und Gemische mit mehreren dem RID unterstellten Komponenten sind aufgrund ihrer gefährlichen Eigenschaften einer Ziffer bzw. einem Buchstaben der entsprechenden Klasse zuzuordnen.

Bei dieser Zuordnung aufgrund der gefährlichen Eigenschaften ist wie folgt zu verfahren:

1. Bestimmung der physikalischen, chemischen, physiologischen Eigenschaften mittels Messung oder Berechnung und Zuordnung nach den Kriterien der einzelnen Klassen.

2. Wenn diese Bestimmung nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist (z. B. bei gewissen Abfällen), so sind diese Lösungen und Gemische der Klasse der Komponente mit der überwiegenden Gefahr zuzuordnen. Es ist in folgender Reihenfolge einzuordnen:

2.1 Sofern eine oder mehrere Komponenten unter eine einzige Nur-Klasse fallen und die Lösung oder das Gemisch eine Gefahr aufweist wie diese Komponente(n) selbst, in diese Klasse.

2.2 Sofern Komponenten mehrerer Nur-Klassen vorhanden sind und die Lösung oder das Gemisch eine Gefahr aufweist wie mindestens eine dieser Komponenten selbst, in die Klasse der Komponente mit der überwiegenden Gefahr. Überwiegt keine Gefahr, so ist in eine der nachfolgend genannten Klassen in der Reihenfolge 1a, 5.2, 2, 4.2, 4.3 oder 6.2 einzuordnen.

2.3 Sofern Komponenten mehrerer freier Klassen vorhanden sind oder wenn in Fällen unter Abs. 2.1 oder 2.2 die Lösung oder das Gemisch nicht eine Gefahr einer Nur-Klasse aufweist,

so sind die Lösungen und Gemische der Klasse der Komponente mit der überwiegenden Gefahr zuzuordnen. Überwiegt keine Gefahr, so ist die Lösung oder das Gemisch wie folgt einzuordnen:

2.3.1 Die Zuordnung zu einer Klasse muß unter Berücksichtigung der verschiedenen Komponenten sowie der in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Reihenfolge der überwiegenden Gefahren erfolgen. Bei den Klassen 3, 6.1 und 8 ist die Gefährlichkeit der Komponenten nach den Kriterien dieser Klassen, bezeichnet durch die Buchstaben a, b oder c, zu berücksichtigen

[siehe Rn. 300 (3), 600 (1) und 800 (1)].

 

Bem. Beispiele für die Anwendung der Tabelle:

Gemisch von einem entzündbaren flüssigen Stoff zugeordnet zu Klasse 3, Buchstabe c), einem giftigen Stoff zugeordnet zu Klasse 6.1, Buchstabe b) und einem ätzenden Stoff zugeordnet zu Klasse 8, Buchstabe a).

Vorgehen:

Schnittpunkt von Linie 3c) mit Spalte 6.1 b) ergibt 6.1 b);

Schnittpunkt von Linie 6.1b) mit Spalte 8a) ergibt 8a). Dieses Gemisch ist somit der Klasse 8, Buchstabe a) zuzuordnen.

2.3.2 Zuordnung zu einer Ziffer der nach Abs. 2.3.1 ermittelten Klasse unter Berücksichtigung der Gefahreigenschaften der einzelnen Komponenten der Lösung oder des Gemisches. Die Verwendung von Ziffern mit Sammelbezeichnungen ohne Spezifizierung (Klasse 3, Ziffern 20 und 26, Klasse 6.1, Ziffern 24, 68 und 90, Klasse 8, Ziffern 27, 39, 46, 55, 65 und 66)

in den einzelnen Klassen ist nur erlaubt, wenn keine Einordnung in eine Ziffer mit einer spezifizierten Sammelbezeichnung möglich ist.

 

Bem. Beispiele für die Zuordnung der Gemische und Lösungen in Klassen und Ziffern:

Lösungen von Phenol der Klasse 6.1, Ziffer 13 b) in Benzol der Klasse 3, Ziffer 3 b) ist der Klasse 3, Buchstabe b) zuzuordnen; aufgrund der Giftigkeit des Phenols ist diese Lösung der Klasse 3, Ziffer 17b) zuzuordnen.

Mischung von Natriumarsenat der Klasse 6.1, Ziffer 51 b) und Natriumhydroxid der Klasse 8, Ziffer 41 b) ist der Klasse 6.1, Ziffer 51 b) zuzuordnen.

Lösung von Naphthalin der Klasse4.1, Ziffer 11 b) in Benzin der Klasse 3, Ziffer 3b) ist der Klasse 3, Ziffer 3 b) zuzuordnen.

3 (4) Erhält folgenden Wortlaut:

Abfälle sind Stoffe, Lösungen, Gemische oder Gegenstände, für die keine unmittelbare Verwendung vorgesehen ist, die aber befördert werden zur Aufarbeitung, zur Deponie oder zur Beseitigung durch Verbrennung o...

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