Protokoll, betreffend die Abänderung der im Haag am 23. Jänner 1912, in Genf am 11. Februar 1925, am 19. Februar 1925 und am 13. Juli 1931, in Bangkok am 27. November 1931 und in Genf am 26. Juni 1936, betreffend die Suchtgifte abgeschlossenen Abkommen, Übereinkommen und Protokolle

Zusammenfassung


179. Protokoll, betreffend die Abänderung der irn Haag am 23. Jänner 1912, in Genf am 11. Februar 1925, am 19. Februar 1925 und am 13. Juli 1931, in Bangkok am 27. November 1931 und in Genf am 26. Juni 1936, betreffend die Suchtgifte abgeschlossenen Abkommen, Übereinkommen und Protokolle.

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Auszug


Protokoll, betreffend die Abänderung der im Haag am 23. Jänner 1912, in Genf am 11. Februar 1925, am 19. Februar 1925 und am 13. Juli 1931, in Bangkok am 27. November 1931 und in Genf am 26. Juni 1936, betreffend die Suchtgifte abgeschlossenen Abkommen, Übereinkommen und Protokolle

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt hiemit, dem Protokoll vom 11. Dezember 1946, betreffend die Abänderung der im Haag am 23. Jänner 1912, in Genf am 11. Februar 1925, am 19. Februar 1925 und am 13. Juli 1931, in Bangkok am 27. November 1931 und in Genf am 26. Juni 1936, betreffend die Suchtgifte abgeschlossenen Abkommen, Übereinkommen und Protokolle, welches also lautet:

(Übersetzung)

Die Vertragspartner des vorliegenden Protokolls sind in Anbetracht der Tatsache, daß

gemäß den internationalen Abkommen,

Übereinkommen und Protokollen, betreffend die Suchtgifte, welche am 23. Jänner 1912, am 11. Februar 1925,

am 19. Februar 1925, am 13. Juli 1931, am 27. November 1931 und am 26. Juni 1936

abgeschlossen wurden, der Völkerbund mit gewissen Pflichten und Funktionen betraut war,

für deren ununterbrochene Ausübung es infolge der Auflösung des Völkerbundes notwendig ist, Vorsorge zu treffen,

und in Anbetracht der Tatsache, daß es zweckmäßig ist, daß diese Pflichten und Funktionen fortan durch die Vereinten Nationen und die Weltgesundheitsorganisation oder deren Interimskommission ausgeübt werden, über die folgenden Bestimmungen übereingekommen:

Artikel I Die Vertragspartner des vorliegenden Protokolls verpflichten sich, daß sie unter...

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