Änderung des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren

Zusammenfassung


564. Änderung des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren

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Auszug


Änderung des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Gemäß Art. 16 des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren wurde vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens folgende Änderung des Übereinkommens, die vom Generalsekretär dieses Rates gemäß Art. 19 des Übereinkommens mit Note vom 15. Juli 1993 notifiziert wurde, empfohlen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Übersetzung) Aus übersetzungstechnischen Gründen werden in der Übersetzung die von den Änderungen betroffenen Nomenklaturbestandteile (Nummern, Anmerkungen usw.) oder zusammenhängende Teile von diesen zur Gänze wiedergegeben, auch wenn sich der authentische Text des Änderungsbeschlusses nur auf den geänderten Teil oder die geänderten Worte bezieht. Um in einem solchen Fall deutlicher zu machen, welche Teile der Nomenklatur durch den vorliegenden Beschluß tatsächlich geändert wurden, werden die von der Änderung betroffenen Worte und Teile durch Fettdruck hervorgehoben.

EMPFEHLUNG DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS VOM 6. JULI 1993 ZUR ÄNDERUNG DES INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER DAS HARMONISIERTE SYSTEM ZUR BEZEICHNUNG UND KODIERUNG DER WAREN Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens IM HINBLICK auf das am 14. Juni 1983 abgeschlossene Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren **),

IM HINBLICK auf das Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 Kundgemacht in BGBl. Nr. 553/1987 zu dem genannten Übereinkommen,

IM HINBLICK auf die dem genannten Übereinkommen als Anlage angeschlossene Nomenklatur,

IM HINBLICK auf die Empfehlung des Rates vom 5. Juli 1989 Kundgemacht in BGBl. Nr. 220/1990 zur Änderung dieser Nomenklatur,

IN DER ERWÄGUNG, daß es notwendig ist, weitere Änderungen dieser Nomenklatur durchzuführen, um insbesondere der Entwicklung der Technik oder der Strukturen des internationalen Handels Rechnung zu tragen,

EMPFIEHLT den Vertragsparteien über Vorschlag des Komitees für das Harmonisierte System in Übereinstimmung mit Artikel 16 des Übereinkommens folgende Änderungen der Nomenklatur:

Änderungen der Nomenklatur

ÜBERSICHT Abschnitt X, Überschrift Die Überschrift des Abschnittes X der Übersicht lautet:

„Halbstoffe aus Holz oder anderem cellulosehaltigem Fasermaterial; Papier und Pappe für die Wiederverwertung

(Abfälle); Papier und Pappe sowie Waren daraus"

Kapitel 47, Überschrift Das Kapitel 47 des Abschnittes X der Übersicht lautet:

„47   Halbstoffe aus Holz oder anderem cellulosehaltigem Fasermaterial; Papier und Pappe für die Wiederverwertung (Abfälle)"

Kapitel 1

Unternummern 0105 1 bis 0105 99

Die Unternummern 0105 (10) bis 0105 99 lauten:

„(10)      mit einem Stückgewicht von  185 g oder weniger:

11 Hühner 12 Truthühner 19           sonstige (90)      andere:

92    -     Hühner  mit  einem   Stückgewicht von 2 kg oder weniger 93 Hühner mit einem  Stückgewicht von mehr als 2 kg 99 sonstige"

Kapitel 2

Unternummern 0207 10 bis 0207 50

Die Unternummern 0207 10 bis 0207 50 lauten:

„(10)   - von Hühnern:

11 nicht   in   Stücke   zerteilt,   frisch   oder gekühlt 12 nicht in Stücke zerteilt, gefroren 13    -     zerteilt  sowie   Innereien   und   anderer Schlachtanfall, frisch oder gekühlt 14    -     zerteilt   sowie   Innereien   und   anderer Schlachtanfall, gefroren (20)   - von Truthühnern :

24 nicht   in   Stücke   zerteilt,   frisch   oder gekühlt 25 nicht in Stücke zerteilt, gefroren 26    -     zerteilt   sowie   Innereien   und   anderer Schlachtanfall, frisch oder gekühlt 27    - - zerteilt   sowie   Innereien   und   anderer Schlachtanfall, gefroren (30)   - von Enten, Gänsen und Perlhühnern :

32 nicht   in   Stücke   zerteilt,   frisch   oder gekühlt 33 nicht in Stücke zerteilt, gefroren 34    - - Fettlebern    (foies    gras),    frisch    oder gekühlt 35 sonstige, frisch oder gekühlt 36    - - sonstige, gefroren"

Nummer 0209

Die Nummer 0209 -lautet:

„0209   00 Schweinespeck (nicht durchwachsen), Schweinefett und Geflügelfett, nicht ausgeschmolzen oder anders extrahiert, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet...

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