Änderung der Anlage I Die Änderung der Anlage I (BGBl. Nr. 137/1967 in der Fassung BGBl. Nr. 375/1967, BGBl. Nr. 181/1973, BGBl. Nr. 534/1973, BGBl. Nr. 483/1975, BGBl. Nr. 327/1977 und BGBl. Nr. 483/1978 sowie der Ziffer 2 des in BGBl. Nr. 747/ 1974 kundgemachten Protokolls I der Diplomatischen Konferenz für die Inkraftsetzung der CIM und CIV 1970, BGBl. Nr. 744/1974) tritt am 1. März 1980 in Kraft zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) [Internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RID)]

Bundesgesetzblatt, 28 Februar 1980 (Nr. 79/1980)

Sonstiges (insbesondere Staatsverträge)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


79. Änderung der Anlage I zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) [Internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RID)]

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Auszug


Änderung der Anlage I Die Änderung der Anlage I (BGBl. Nr. 137/1967 in der Fassung BGBl. Nr. 375/1967, BGBl. Nr. 181/1973, BGBl. Nr. 534/1973, BGBl. Nr. 483/1975, BGBl. Nr. 327/1977 und BGBl. Nr. 483/1978 sowie der Ziffer 2 des in BGBl. Nr. 747/ 1974 kundgemachten Protokolls I der Diplomatischen Konferenz für die Inkraftsetzung der CIM und CIV 1970, BGBl. Nr. 744/1974) tritt am 1. März 1980 in Kraft zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) [Internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RID)]

 

 

I. TEIL ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 7 Abs. (1): Neuer Wortlaut:

(1) Als Container im Sinne des RID sind solche zu verstehen, die den Vorschriften dieser Ordnung und, sofern sie einen Fassungsraum von 1 m³ und mehr aufweisen, den Vorschriften des RICo (Anlage V zur CIM) entsprechen.

13 Neuer Wortlaut:

Wenn ein in Rn. 1809 des Anhangs VIII aufgeführtes gefährliches Gut in einem Behälterwagen befördert wird, muß der Behälterwagen mit einer Kennzeichnung versehen sein, die den Bestimmungen dieses Anhanges entspricht.

II. TEIL BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINZELNEN KLASSEN 219 Zweiter Unterabsatz von Abs. (3): Neuer Wor...

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