Bundesgesetz vom 12. Juli 1974 über die Änderung mietrechtlicher Vorschriften und über Mietzinsbeihilfen

Zusammenfassung


409. Bundesgesetz: Änderung mietrechtlicher Vorschriften und Mietzinsbeihilfen

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Auszug


Bundesgesetz vom 12. Juli 1974 über die Änderung mietrechtlicher Vorschriften und über Mietzinsbeihilfen

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderungen des Mietengesetzes 1. Der § 7 und die dazugehörende Überschrift haben zu lauten:

„Zulässigkeit der Erhöhung des Hauptmietzinses

§ 7. (1) Übersteigen die zur ordnungsgemäßen Erhaltung des Miethauses erforderlichen Auslagen einschließlich des Erfordernisses nach § 6

Abs. 3 auch unter Heranziehung der in den letzten sieben Jahren nicht zu den im § 6 Abs. 1

genannten Zwecken verwendeten Teile der Hauptmietzinse die Summe der von den Mietern zu entrichtenden Hauptmietzinse (§ 2 Abs. 1

lit. a) einschließlich der Verrechnungspflichtigen Teile der frei vereinbarten Mietzinse (§ 16), der entsprechend vervielfachten (§ 2 Abs. 1 lit. a)

Jahresmietwerte nicht vermieteter oder nicht unter Mieterschutz stehender Teile des Hauses

(§ 4 Abs. 1 und 2) und von 25 v. H. der Einnahmen aus der Vermietung oder Überlassung von Dach- oder Fassadenflächen des Miethauses zu Werbezwecken, so kann der Vermieter oder mindestens ein Drittel der Mieter bei Gericht zur Deckung des Fehlbetrags eine Erhöhung der Hauptmietzinse begehren. Dies gilt auch für den Fehlbetrag zur Deckung der Auslagen für Verbesserungen,

die zur Rechtfertigung eines Widerspruchs nach § 14 des Stadterneuerungsgesetzes,

BGBl. Nr. 287/1974, notwendig sind, sofern weiters durch eine von der Bezirksverwaltungsbehörde auszustellende Bestätigung feststeht, daß

der rechtzeitig erhobene Widerspruch im Enteignungsverfahren,

vorbehaltlich der Abweisungsgründe des § 16 des Stadterneuerungsgesetzes,

wirksam ist. Der Antrag kann auch von der Gemeinde gestellt werden. Das Gericht hat d...

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