Verordnung der Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft, für Unterricht und für soziale Verwaltung vom 2. Juli 1949, betreffend die Abänderung der Ministerialverordnung vom 15. Oktober 1909, R. G. Bl. Nr. 178, mit welcher Durchführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 6. August 1909, R.G. Bl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, erlassen werden.

Zusammenfassung


200. Verordnung: Abänderung der Ministerialverordnung mit welcher Durchführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, erlassen werden.

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Auszug


Verordnung der Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft, für Unterricht und für soziale Verwaltung vom 2. Juli 1949, betreffend die Abänderung der Ministerialverordnung vom 15. Oktober 1909, R. G. Bl. Nr. 178, mit welcher Durchführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 6. August 1909, R.G. Bl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, erlassen werden.

Auf Grund des Gesetzes vom 6. August 1909,

R.G.Bl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 26. Oktober 1934, B. G. Bl. II Nr; 348, des Bundesgesetzes, B. G. Bl.

Nr. 441/1935, und des Bundesgesetzes vom 12. Mai 1949, B.G.Bl. Nr. 122, wird verordnet:

Die Ministerialverordnung vom 15. Oktober 1909, R. G. Bl. Nr. 178, in der Fassung der Ministerialverordnung vom 7. Dezember 1934, B. G.

Bl. II Nr. 407, und der Ministerialverordnung,

B.G.Bl. Nr. 140/1935, wird abgeändert und ergänzt wie folgt:

1. Zum I. Abschnitt. Zu § 1 :

Der dritte Absatz dieser Bestimmung hat zu entfallen.

2. Zu § 3:

Der Abschnitt C mit der Überschrift „Tierseuchenversuchsanstalten und Anstalten zur Gewinnung von Impfstoffen für Tiere" hat zu entfallen.

3. Nach den Bestimmungen zu § 3 wird folgende Bestimmung eingeschaltet:

„Zu § 3 a.

Inwieweit die Bestimmungen des Bundesgesetzes auf die veterinärmedizinischen Bundesanstalten

(Tierseuchenversuchs- und -untersuchungsanstalten,

Anstalten zur Gewinnung von Impfstoffen für Tiere u. dgl.) Anwendung finden und in deren Betrieben zu beachten sind, wird in der Verordnung über die Einrichtung und den Betrieb dieser Anstalten festgelegt."

4. Zum III. Abschnitt. Zu § 8:

a) Im Wortlaute dieser Bestimmungen treten jeweils an die Stelle des Wortes „Viehpaß" und seiner Abwandlungen sowie Wortverbindungen das Wort „Tierpaß" und seine entsprechenden Abwandlungen sowie Wortverbindungen.

b) Der vierte Absatz hat zu entfallen.

c) Der vierzehnte Absatz hat zu lauten:

„Die Verwendung von Tierpaßformularien nach dem Durchschreibeverfahren mit Tinte und besonderer Feder ist gestattet."

5. Zu § 11:

Im -Wortlaute dieser Bestimmungen treten an Stelle der Worte „Viehpässe, Viehpässen" die Worte „Tierpässe, Tierpässen".

6. Zu § 12:

Die Bestimmungen zu diesem Paragraphen haben zu lauten:

„Die ...

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