PROTOKOLL betreffend die Abänderung des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen

Zusammenfassung


445. Protokoll betreffend die Abänderung des in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen samt Anhängen

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Auszug


PROTOKOLL betreffend die Abänderung des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 4 Absatz 2,

Artikel 5 Absatz 2,

Artikel 6 Absatz 3,

Artikel 7 Absatz 1,

Artikel 11 Absatz 1,

Artikel 14 Absatz 1,

Artikel 19 Absätze 2 und 3,

Artikel 20 Absatz 1,

Artikel 24,

Artikel 27 lit. a,

Artikel 28 Absatz 3 lit, g,

Artikel 28 Absatz 3 lit. a, b, d, e und f,

Artikel 30 Absatz 2 lit. a sowie Artikel 33 Absätze 3 und 4

verfassungsändernd sind, samt Anhängen wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Parteien dieses Abkommens sind In der Erwägung, daß sich die durch das am 22. November 1928 in Paris unterzeichnete und durch die Protokolle vom 10. Mai 1948 und 16. November 1966 abgeänderte und ergänzte Abkommen über internationale Ausstellungen eingeführten Vorschriften und Verfahren für die Veranstalter solcher Ausstellungen wie für die teilnehmenden Staaten als nützlich und notwendig erwiesen haben,

In dem Wunsche, die genannten Vorschriften und Verfahren sowie jene, die die mit der Wahrnehmung seiner Durchführung betraute Organisation betreffen, den Bedingungen der modernen Tätigkeit anzupassen und diese Bestimmungen in einem einzigen Dokument zusammenzufassen,

das an die Stelle des Abkommens von 1928 treten soll,

wie folgt übereingekommen:

Artikel I Dieses Protokoll hat zum Ziele,

a) die Vorschriften und Verfahren betreffend die internationalen Ausstellungen abzuändern;

b) die Bestimmungen über die Tätigkeiten des Internationalen Ausstellungsbüros abzuändern.

ABÄNDERUNG Artikel II Das Abkommen von 1928 wird durch dieses Protokoll entsprechend den in Artikel 1 dargelegten Zielen neuerlich abgeändert. Der Wortlaut des so abgeänderten Abkommens findet sich im Anhang zu diesem Protokoll, dessen integrierender Bestandteil er bildet.

Artikel III 1. Dieses Protokoll liegt für die Parteien des Abkommens von 1928 in Paris vom 30. November 1972 bis 30. November 1973 zur Unterzeichnung auf und steht nach diesem letztgenannten Zeitpunkt zum Beitritt dieser Parteien offen.

2. Die Parteien des Abkommens von 1928

können Parteien dieses Protokolls werden a) durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung;

b) durch Unterzeichnung mit Vorbehalt der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung mit nachfolgender Ratifikation,

Annahme oder Genehmigung;

c) durch Beitritt.

3. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunden werden bei der...

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