Bundesgesetz vom 27. Mai 1952, betreffend Abänderung des Bundesgesetzes vom 4. Feber 1948, BGBl. Nr. 51, über die Berechtigung der nach reichsrechtlichen Vorschriften approbierten Zahnärzte.

Zusammenfassung


120. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Berechtigung der nach reichsrechtlichen Vorschriften approbierten Zahnärzte.

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Auszug


Bundesgesetz vom 27. Mai 1952, betreffend Abänderung des Bundesgesetzes vom 4. Feber 1948, BGBl. Nr. 51, über die Berechtigung der nach reichsrechtlichen Vorschriften approbierten Zahnärzte.

Der Nationalrat hat beschlossen:

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