ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation, der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen zur Änderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Errichtung und Verwaltung eines Gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien

Zusammenfassung


131. Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation, der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen zur Änderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Errichtung und Verwaltung eines Gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien

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Auszug


ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation, der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen zur Änderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Errichtung und Verwaltung eines Gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien

Der Nationalrat hat beschlossen:  

1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt und  

2. gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dessen Anhang in deutscher und englischer Sprache dadurch  

kundzumachen, dass er zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige  

Angelegenheiten aufliegt.  

  

REPUBLIK ÖSTERREICH  

DIE BUNDESMINISTERIN  

FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN  

DR. BENITA FERRERO-WALDNER  

GZ 855/0007e-I.5/2002  

24. Jänner 2002  

Exzellenzen,  

Ich beehre mich, mich auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Errichtung und Verwaltung eines Gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im  

Internationalen Zentrum Wien Kundgemacht in BGBl. Nr. 364/1981

vom 19. Jänner 1981, einschließlich eines Notenwechsels desselben  

Datums über die Streitbeilegung nach diesem Abkommen (im Folgenden „Abkommen von 1981“ genannt),

geändert durch den Notenwechsel vom 20. Dezember 1985 zwischen der Republik Österreich,  

den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergie-Organisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Anwendbarkeit der bestehenden Abkommen betreffend gemeinsame Bereiche des Internationalen Zentrums Wien für eine Interimsperiode bis zu deren    

  

Ersetzung durch endgültige Abkommen Kundgemacht in BGBl. Nr. 420/1986

und geändert durch den Notenwechsel vom 15. Oktober 1996 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 74/1998

zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation  

und der Organi...

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