Zusammenfassung
131. Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation, der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen zur Änderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Errichtung und Verwaltung eines Gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien
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Auszug
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation, der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen zur Änderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Errichtung und Verwaltung eines Gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien
Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â
1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt und  2. gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dessen Anhang in deutscher und englischer Sprache dadurch  kundzumachen, dass er zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige  Angelegenheiten aufliegt.    REPUBLIK ÖSTERREICH  DIE BUNDESMINISTERIN  FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN  DR. BENITA FERRERO-WALDNER  GZ 855/0007e-I.5/2002  24. Jänner 2002  Exzellenzen,  Ich beehre mich, mich auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Errichtung und Verwaltung eines Gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im  Internationalen Zentrum Wien Kundgemacht in BGBl. Nr. 364/1981vom 19. Jänner 1981, einschließlich eines Notenwechsels desselben  Datums über die Streitbeilegung nach diesem Abkommen (im Folgenden „Abkommen von 1981“ genannt),geändert durch den Notenwechsel vom 20. Dezember 1985 zwischen der Republik Österreich,  den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergie-Organisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Anwendbarkeit der bestehenden Abkommen betreffend gemeinsame Bereiche des Internationalen Zentrums Wien für eine Interimsperiode bis zu deren      Ersetzung durch endgültige Abkommen Kundgemacht in BGBl. Nr. 420/1986und geändert durch den Notenwechsel vom 15. Oktober 1996 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 74/1998zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation  und der Organi...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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