Zusammenfassung
223. Bundesgesetz: Änderung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften und Ernährungszulage zu Leistungen aus der Sozialversicherung.
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Auszug
Bundesgesetz vom 15. Oktober 1948 über die Änderung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften und über die Ernährungszulage zu Leistungen der Sozialversicherung.
Der Nationalrat hat beschlossen:
I. Zuschläge.§ 1. (1) Der Zuschlag nach § 1, Abs. (1), des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1946, B. G. Bl.Nr. 13/1947 (Sozialversicherungs- Anpassungsgesetz),wird auf 165 v. H. der Leistung erhöht.(2) Für die Renten und die sonstigen Geldleistungen aus der Unfallversicherung gilt dieser Zuschlag nur, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1947 eingetreten ist. Ist er zwischen dem 31. Dezember 1946 und dem 1. August 1947eingetreten, beträgt der Zuschlag 76 2/3 v. H.,wenn er zwischen dem 31. Juli 1947 und dem 1. Oktober 1948 einge...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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