Bundesgesetz vom 7. April 1965 über die neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes, womit Ergänzungszulagen an Empfänger von Ruhe(Versorgungs)bezügen des Bundes gewährt werden und die Ruhegenußbemessungsgrundlage abgeändert wird

Zusammenfassung


103. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes, womit Ergänzungszulagen an Empfänger von Ruhe(Versorgungs)bezügen des Bundes gewährt werden und die Ruhegenußbemessungsgrundlage abgeändert wird

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Auszug


Bundesgesetz vom 7. April 1965 über die neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes, womit Ergänzungszulagen an Empfänger von Ruhe(Versorgungs)bezügen des Bundes gewährt werden und die Ruhegenußbemessungsgrundlage abgeändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1959,

BGBl. Nr. 298, womit Ergänzungszulagen an Empfänger von Ruhe(Vers...

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