Bundesgesetz vom 7. Juli 1954 über die Abänderung und Ergänzung des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes (Wohnhaus-Wiederaufbaugesetznovelle 1954).

Zusammenfassung


154. Bundesgesetz: Wohnhaus-Wiederaufbaugesetznovelle 1954.

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Auszug


Bundesgesetz vom 7. Juli 1954 über die Abänderung und Ergänzung des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes (Wohnhaus-Wiederaufbaugesetznovelle 1954).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 16. Juni 1948, BGBl.

Nr. 130, betreffend die Wiederherstellung der durch Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten Wohnhäuser und den Ersatz des zerstörten Hausrates (Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz),

in der Fassung der Bundesgesetze vom 15. Dezember 1950, BGBl. Nr. 26/1951, vom 21. September 1951, BGBl. Nr. 228, vom 27. Mai 1952,

BGBl. Nr. 106, vom 9. Juli 1953, BGBl. Nr. 117,

wird abgeändert und ergänzt wie folgt:

1. Im § 1 Abs. 2 sind die Worte „bebaute Grundstücke" zu ersetzen durch „Baulichkeiten".

2. Dem § 1 wird als Abs. 3 angefügt:

„(3) Eine Baulichkeit dient ganz oder überwiegend Wohnzwecken, wenn die Summe der Bodenflächen der Wohnzwecken dienenden Räume der Baulichkeit größer ist als die Summe der Bodenflächen der anderen Zwecken dienenden Räume, wobei die Bödenfläche der der gemeinsamen Benützung dienenden Gebäudeteile,

wie Dachboden, Keller, Stiegenhaus, Gänge u.

dgl., sof...

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