ABKOMMEN zwischen der REPUBLIK ÖSTERREICH und der SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt.

Bundesgesetzblatt, 14 Januar 1965 (Nr. 10/1965)

Sonstiges (insbesondere Staatsverträge)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


10. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt samt Schlußprotokoll.

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Auszug


ABKOMMEN zwischen der REPUBLIK ÖSTERREICH und der SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt.

Nachdem das am 2. September 1963 in Bern unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt, dessen Artikel 1 Absatz 3, Artikel 3, 4, 5 und 6 verfassungsändernde Bestimmungen sind, samt Schlußprotokoll, dessen Ziffer 4 eine verfassungsändernde Bestimmung ist, welches also lautet:

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Schweizerische Bundesrat von dem Wunsche geleitet, den Übergang über die gemeinsame Grenze zu erleichtern, sind übereingekommen,

ein Abkommen zu schließen, und haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Bundespräsident der Republik Österreich:

Herrn Dr. Johann Georg Tursky, außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter der Republik Österreich,

Der Schweizerische Bundesrat:

Herrn Bundesrat F. T. Wahlen, Vorsteher des Eidgenössischen Politischen Departements,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart haben:

TEIL I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1

(1) Die beiden Staaten werden im Rahmen dieses Abkommens die Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr erleichtern und beschleunigen.

(2) Zu diesem Zweck a) errich...

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