Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz) sowie das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) und das Energieförderungsgesetz 1979 (EnFG) geändert werden

Zusammenfassung


149. Bundesgesetz: Ökostromgesetz sowie Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG) und das Energieförderungsgesetzes 1979 (EnFG)

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz) sowie das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) und das Energieförderungsgesetz 1979 (EnFG) geändert werden

  

Der Nationalrat hat beschlossen:  

Inhaltsverzeichnis  

Artikel 1:  Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden    

(Ökostromgesetz)  

Artikel 2:  Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG)  

Artikel 3:  Änderung des Energieförderungsgesetzes 1979 (EnFG)  

Artikel 1  

Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus  

erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen  

werden (Ökostromgesetz)  

Inhaltsverzeichnis  

1. Teil  

Allgemeine Bestimmungen  

§ 1  Verfassungsbestimmung  

§ 2  Geltungsbereich  

§ 3  Umsetzung von EU-Recht  

§ 4  Ziele  

§ 5  Begriffsbestimmungen  

§ 6  Anschlusspflicht  

§ 7  Anerkennung von Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger  

§ 8  Herkunftsnachweis  

§ 9  Anerkennung der Herkunftsnachweise aus anderen Staaten  

2. Teil  

Förderung von erneuerbarer Energie und Energieerzeugung aus KWK-Anlagen  

1. Abschnitt  

Förderung von Ökoenergie  

§ 10  Abnahme- und Vergütungspflicht  

§ 11  Vergütungen  

    

2. Abschnitt  

Elektrische Energie aus KWK-Anlagen  

§ 12  Förderungsvoraussetzungen für KWK-Energie  

§ 13  Kostenersatz für KWK-Energie  

3. Teil  

Ökobilanzgruppe  

§ 14  Einrichtung einer Ökobilanzgruppe  

§ 15  Aufgaben  

§ 16  Ökobilanzgruppe  

§ 17  Aufbringung der Mittel für die Tätigkeit der Ökobilanzgruppe  

§ 18  Allgemeine Bedingungen  

§ 19  Pflichten der Stromhändler, Ökostromanlagenbetreiber und Netzbetreiber  

§ 20  Marktpreis  

§ 21  Abgeltung der Mehraufwendungen  

4. Teil  

Fördermittel  

1. Abschnitt  

Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel  

§ 22  Aufbringung der Fördermittel  

§ 23  Verwaltung der Fördermittel  

2. Abschnitt  

Überwachungs- und Berichtspflichten  

§ 24  Überwachung  

§ 25  Berichte  

5. Teil  

Verordnungen, Auskunftspflicht, automationsunterstützter Datenverkehr,  

Strafbestimmungen  

§ 26  Verordnungen  

§ 27  Auskunftspflicht  

§ 28  Automationsunterstützter Datenverkehr  

§ 29  Allgemeine Strafbestimmungen  

6. Teil  

Übergangs- und Schlussbestimmungen  

§ 30  Übergangsbestimmungen  

§ 31  Schlussbestimmungen  

§ 32  In-Kraft-Treten und Aufhebung von Rechtsvorschriften  

§ 33  Vollziehung  

1. Teil  

Allgemeine Bestimmungen  

Verfassungsbestimmung  

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie  

sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das  

B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.  

    

Geltungsbereich  

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz regelt  

  1. die Nachweise über die Herkunft elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern;  

  2. die Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-

Vertragsstaat oder einem Drittstaat;  

  3. Abnahme- und Vergütungspflichten;  

  4. die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren  

Energieträgern;  

  5. die bundesweit gleichmäßige Verteilung der durch die Förderung der Erzeugung elektrischer  

Energie aus erneuerbaren Energieträgern entstehenden Aufwendungen;  

  6. die bundesweit gleichmäßige Verteilung der durch die Förderung der Erzeugung elektrischer  

Energie in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen entstehenden Aufwendungen.  

(2) Gegenstand der Förderung sind folgende Bereiche:  

  1. Förderung durch Mindestpreise und Abnahmepflicht von Strom, der auf Basis von erneuerbaren  

Energieträgern erzeugt wird, nicht jedoch Strom, der auf Basis von Wasserkraftwerken mit einer  

Engpassleistung von mehr als 10 MW, Tiermehl, Ablauge, Klärschlamm oder Abfällen, ausgenommen Abfall mit hohem biogenen Anteil, erzeugt wird;  

  2. Förderung durch Vergütung eines Teils der Aufwendungen für den Betrieb von bestehenden und  

modernisierten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung.  

Umsetzung von EU-R...

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