Zusammenfassung
149. Bundesgesetz: Ökostromgesetz sowie Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG) und das Energieförderungsgesetzes 1979 (EnFG)
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Auszug
Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz) sowie das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) und das Energieförderungsgesetz 1979 (EnFG) geändert werden
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Der Nationalrat hat beschlossen:  Inhaltsverzeichnis  Artikel 1:  Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden    (Ökostromgesetz)  Artikel 2:  Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG)  Artikel 3:  Änderung des Energieförderungsgesetzes 1979 (EnFG)  Artikel 1  Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus  erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen  werden (Ökostromgesetz)  Inhaltsverzeichnis  1. Teil  Allgemeine Bestimmungen  § 1  Verfassungsbestimmung  § 2  Geltungsbereich  § 3  Umsetzung von EU-Recht  § 4  Ziele  § 5  Begriffsbestimmungen  § 6  Anschlusspflicht  § 7  Anerkennung von Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger  § 8  Herkunftsnachweis  § 9  Anerkennung der Herkunftsnachweise aus anderen Staaten  2. Teil  Förderung von erneuerbarer Energie und Energieerzeugung aus KWK-Anlagen  1. Abschnitt  Förderung von Ökoenergie  § 10  Abnahme- und Vergütungspflicht  § 11  Vergütungen      2. Abschnitt  Elektrische Energie aus KWK-Anlagen  § 12  Förderungsvoraussetzungen für KWK-Energie  § 13  Kostenersatz für KWK-Energie  3. Teil  Ökobilanzgruppe  § 14  Einrichtung einer Ökobilanzgruppe  § 15  Aufgaben  § 16  Ökobilanzgruppe  § 17  Aufbringung der Mittel für die Tätigkeit der Ökobilanzgruppe  § 18  Allgemeine Bedingungen  § 19  Pflichten der Stromhändler, Ökostromanlagenbetreiber und Netzbetreiber  § 20  Marktpreis  § 21  Abgeltung der Mehraufwendungen  4. Teil  Fördermittel  1. Abschnitt  Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel  § 22  Aufbringung der Fördermittel  § 23  Verwaltung der Fördermittel  2. Abschnitt  Überwachungs- und Berichtspflichten  § 24  Überwachung  § 25  Berichte  5. Teil  Verordnungen, Auskunftspflicht, automationsunterstützter Datenverkehr,  Strafbestimmungen  § 26  Verordnungen  § 27  Auskunftspflicht  § 28  Automationsunterstützter Datenverkehr  § 29  Allgemeine Strafbestimmungen  6. Teil  Übergangs- und Schlussbestimmungen  § 30  Übergangsbestimmungen  § 31  Schlussbestimmungen  § 32  In-Kraft-Treten und Aufhebung von Rechtsvorschriften  § 33  Vollziehung  1. Teil  Allgemeine Bestimmungen  Verfassungsbestimmung  § 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie  sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das  B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.      Geltungsbereich  § 2. (1) Dieses Bundesgesetz regelt    1. die Nachweise über die Herkunft elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern;    2. die Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder einem Drittstaat;    3. Abnahme- und Vergütungspflichten;    4. die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren  Energieträgern;    5. die bundesweit gleichmäßige Verteilung der durch die Förderung der Erzeugung elektrischer  Energie aus erneuerbaren Energieträgern entstehenden Aufwendungen;    6. die bundesweit gleichmäßige Verteilung der durch die Förderung der Erzeugung elektrischer  Energie in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen entstehenden Aufwendungen.  (2) Gegenstand der Förderung sind folgende Bereiche:    1. Förderung durch Mindestpreise und Abnahmepflicht von Strom, der auf Basis von erneuerbaren  Energieträgern erzeugt wird, nicht jedoch Strom, der auf Basis von Wasserkraftwerken mit einer  Engpassleistung von mehr als 10 MW, Tiermehl, Ablauge, Klärschlamm oder Abfällen, ausgenommen Abfall mit hohem biogenen Anteil, erzeugt wird;    2. Förderung durch Vergütung eines Teils der Aufwendungen für den Betrieb von bestehenden und  modernisierten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung.  Umsetzung von EU-R...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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