Verordnung des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz, des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministers für Unterricht und Kunst, des Bundesministers für Verkehr und des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 31. Jänner 1977, mit der statistische Erhebungen in nichtlandwirtschaftlichen Bereichen (nichtlandwirtschaftliche Bereichszählungen 1976) angeordnet werden

Zusammenfassung


126. Verordnung: Anordnung statistischer Erhebungen in nichtlandwirtschaftlichen Bereichen (nichtlandwirtschaftliche Bereichszählungen 1976)

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz, des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministers für Unterricht und Kunst, des Bundesministers für Verkehr und des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 31. Jänner 1977, mit der statistische Erhebungen in nichtlandwirtschaftlichen Bereichen (nichtlandwirtschaftliche Bereichszählungen 1976) angeordnet werden

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, wird verordnet:

§ 1. Über das Wirtschaftsjahr 1976 (Berichtsjahr)

sind in den nachstehenden Wirtschaftsklassen statistische Erhebungen durchzuführen:

1. Großhandel,

2. Einzelhandel,

3. Lagerung und Aufbewahrung,

4. Beherbergungs- und Gaststättenwesen,

5. Straßenverkehr,

6. Eisenbahn- und Seilbahnverkehr,

7. Schiffahrt,

8. Luftverkehr,

9. Transport in Rohrleitungen, Spedition und

übrige Hilfsdienste,

10. Nachrichtenübermittlung,

11. Geld- und Kreditwesen,

12. Privatversicherung,

13. Realitätenwesen, Rechts- und Wirtschaftsdienste,

14. Körperpflege und Reinigung, Bestattungswesen,

15. Kunst, Unte...

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