Verordnung der Bundesminister für Finanzen, für Gesundheit und Umweltschutz, für Handel, Gewerbe und Industrie, für Unterricht und Kunst, für Verkehr und für Wissenschaft und Forschung vom 17. Juni 1983, mit der statistische Erhebungen in nichtlandwirtschaftlichen Bereichen angeordnet werden (nichtlandwirtschaftliche Bereichszählungen 1983)

Zusammenfassung


413. Verordnung: Anordnung statistischer Erhebungen in nichtlandwirtschaftlichen Bereichen (nichtlandwirtschaftliche Bereichszählungen 1983)

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Auszug


Verordnung der Bundesminister für Finanzen, für Gesundheit und Umweltschutz, für Handel, Gewerbe und Industrie, für Unterricht und Kunst, für Verkehr und für Wissenschaft und Forschung vom 17. Juni 1983, mit der statistische Erhebungen in nichtlandwirtschaftlichen Bereichen angeordnet werden (nichtlandwirtschaftliche Bereichszählungen 1983)

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, wird verordnet:

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat über das Wirtschaftsjahr 1983 (Berichtsjahr) in den nachstehenden Wirtschaftsbereichen statistische Erhebungen durchzuführen:

1. Großhandel,

2. Einzelhandel,

3. Lagerung und Aufbewahrung,

4. Beherbergungs- und Gaststättenwesen,

5. Straßenverkehr,

6. Eisenbahn- und Seilbahnverkehr,

7. Schiffahrt,

8. Luftverkehr,

9. Transport in Rohrleitungen, Spedition und

übrige Hilfsdienste,

10. Nachrichtenübermittlung,

11. Geld- und Kreditwesen,

12. Privatversicherung,

13. Realitätenwesen, Rechts- und Wirtschaftsdienste,

14. Körperpflege und Reinigung, Bestattungswesen,

15. Kunst, Unterhaltung und Sport,

16. Gesundheits- und Fürsorgewesen,

17. Unterrichts- und Forschungswesen.

§ 2. (1) Die Erhebungen haben sich auf alle meldepflichtigen Betriebe zu beziehen.

(2) Meld...

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