Verordnung der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Gesundheit und öffentlicher Dienst, für Finanzen, für Unterricht, Kunst und Sport, für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und für Wissenschaft und Forschung vom 30. September 1988, mit der statistische Erhebungen in nichtlandwirtschaftlichen Bereichen angeordnet werden (nichtlandwirtschaftliche Bereichszählungen)

Zusammenfassung


696. Verordnung: Anordnung statistischer Erhebungen in nichtlandwirtschaftlichen Bereichen (nichtlandwirtschaftliche Bereichszählungen)

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Auszug


Verordnung der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Gesundheit und öffentlicher Dienst, für Finanzen, für Unterricht, Kunst und Sport, für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und für Wissenschaft und Forschung vom 30. September 1988, mit der statistische Erhebungen in nichtlandwirtschaftlichen Bereichen angeordnet werden (nichtlandwirtschaftliche Bereichszählungen)

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, wird verordnet:

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat über das Wirtschaftsjahr 1988 (Berichtsjahr) in den nachstehenden Wirtschaftsbereichen statistische Erhebungen durchzuführen:

1. Großhandel (einschließlich Vermittlung von Handelswaren),

2. Einzelhandel (einschließlich Apotheken),

3. Lagerung und Aufbewahrung,

4. Beherbergungs- und Gaststättenwesen,

5. Straßenverkehr,

6. Eisenbahn- und Seilbahnverkehr,

7. Schiffahrt,

8. Luftverkehr,

9. Transport in Rohrleitungen, Spedition und

übrige Hilfsdienste (einschließlich Reise-

und Verkehrsbüros),

10. Nachrichtenübermittlung,

11. Geld- und Kreditwesen (Bankwesen),

12. Privatversicherung,

13. Realitätenwesen, Rechts- und Wirtschaftsdienste

(einschließlich Vermietung),

14. Körperpflege und Reinigung, Bestattungswesen,

15. Kunst, Unterhaltung und Sport,

16. Gesu...

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