ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Zusammenfassung


191. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vorn Vermögen samt Schlußprotokoll

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Nachdem das am 1. September 1970 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Schlußprotokoll, welches also lautet:

Der Bundespräsident der Republik Österreich und Ihre Majestät die Königin der Niederlande,

von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen, haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Bundespräsident der Republik Österreich:

Herrn Sektionschef Dr. Josef Hammerschmidt im Bundesministerium für Finanzen;

Ihre Majestät die Königin der Niederlande:

Baron Constant Wilhelm van Boetzelaer van Asperen, außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter in Wien;

die, nachdem sie ihre Vollmachten ausgetauscht und diese in guter und gehöriger Form befunden,

folgendes vereinbart haben:

ABSCHNITT I GELTUNGSBEREICH DES ABKOMMENS Artikel 1

Persönlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem der beiden Staaten oder in beiden Staaten ansässig sind.

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Staaten oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen,

vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:

a) in den Niederlanden:

i) de inkomstenbelasting (die Einkommensteuer);

ii) de loonbelasting (die Lohnsteuer);

iii) de vennootschapsbelasting (die Körperschaftsteuer);

iv) de dividendbelasting (die Dividendensteuer);

v) de commissarissenbelasting (die Aufsichtsratsteuer);

vi) de vermogensbelasting (die Vermögensteuer);

vii) de grondbelasting (die Grundsteuer);

viii) de gemeentelijke baatbelastingen (die kommunalen Steuern auf den Wertzuwachs bestimmter Grundstücke);

ix)...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen