Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 12. Mai 1959 zur Durchführung des Abkommens vom 20. Juli 1956 zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen.

Zusammenfassung


140. Verordnung: Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen.

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 12. Mai 1959 zur Durchführung des Abkommens vom 20. Juli 1956 zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen.

Auf Grund des Abkommens vom 20. Juli 1956

zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen,

BGBl. Nr. 105/1957, wird verordnet:

A. Durchführung des Abkommens bei der Besteuerung in Österreich.

§ 1. Wohnsitzbescheinigung.

Steuerpflichtige, die in Österreich beschränkt einkommensteuer...

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