Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

Zusammenfassung


204. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

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Auszug


Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

Nachdem das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, welches also lautet:

Der Bundespräsident der Republik Österreich und. Seine Majestät der König von Norwegen sind, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Doppelbesteuerung nach Möglichkeit zu vermeiden,

übereingekommen, ein Abkommen abzuschließen.

Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Bundespräsident der Republik Österreich:

den Herrn Sektionschef Dr. J. Stangelberger und Herrn Ministerialrat Dr. Otto Watzke im Bundesministerium für Finanzen,

Seine Majestät der König von Norwegen:

Seine Exzellenz Herrn Peter Anker,

außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter.

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:

Artikel 1.

(1) Dieses Abkommen findet Anwendung auf natürliche und juristische Personen, die ihren Wohnsitz im Sinne des Artikels 2 im Königreich Norwegen oder in der Republik Österreich oder in beiden Vertragstaaten haben.

(2) Das Abkommen gilt für Steuern, die nach der Gesetzgebung jedes der beiden Vertragstaaten unmittelbar vom Einkommen oder vom Vermögen für die Vertragstaaten, die Länder, Ge-

meinden oder Gemeindeverbände (auch in Form von Zuschlägen) erhoben werden.

(3) Steuern im Sinne dieses Abkommens sind:

1. im Königreich Norwegen:

a) die vom Staat erhobene Einkommensteuer und Vermögensteuer (inntekts- og formuesskatt til staten);

b) die von den Gemeinden erhobene Einkommensteuer und Vermögensteuer, einschließlich der Zusatzsteuer auf höhere Einkommen

(inntekts- og formuesskatt till k...

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