ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHES NORWEGEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEN GEBIETEN DER KULTUR, DES ERZIEHUNGSWESENS UND DER WISSENSCHAFT

Bundesgesetzblatt, 21 Januar 1986 (Nr. 18/1986)

Sonstiges (insbesondere Staatsverträge)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


18. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Norwegen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, des Erziehungswesens und der Wissenschaft

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Auszug


ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHES NORWEGEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEN GEBIETEN DER KULTUR, DES ERZIEHUNGSWESENS UND DER WISSENSCHAFT

(Übersetzung)

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung des Königreiches Norwegen haben in

Übereinstimmung mit Artikel 3 des Kulturabkommens zwischen den beiden Staaten vom 24. Feber 1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 131/1973 folgendes Programm für die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, des Erziehungswesens und der Wissenschaft für die Jahre 1985—1988 vereinbart.

I. HOCHSCHULWESEN UND FORSCHUNG Artikel 1

Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und Forschung Die Vertragsparteien fördern und erleichtern die Zusammenarbeit zwischen den Universitäten,

Hochschulen und Forschungseinrichtungen in beiden Staaten. Beide Vertragsparteien empfehlen solchen Einrichtungen in ihrem eigenen Staat, danach zu trachten, ihre Kontakte mit entsprechenden Einrichtungen im anderen Staat zu verbessern und ihre Zusammenarbeit mit diesen auszubauen, indem sie gemeinsame Projekte durchführen, Teilnehmer aus dem anderen Staat zu Symposien, Seminaren und Kongressen einladen sowie Publikationen und statistische Daten austauschen.

Die österreichische Vertragspartei ist insbesondere an einer Förderung der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Weltraum- und Energieforschung interessiert.

Artikel 2

Austausch von Fachleuten und Forschern Die Vertragsparteien tauschen Forscher von Universitäts-

oder Forschungsinstitutionen sowie andere Fachleute auf verschiedenen akademischen Gebieten für ein- bis dreiwöchige Besu...

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