VEREINBARUNG zwischen der zuständigen Behörde für das ADR der Bundesrepublik Deutschland, der Schweiz, Dänemark, Schweden, Norwegen, Italien, Frankreich, Belgien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10602 des ADR betreffend die Beförderung von entzündbaren festen Stoffen der Klasse 4.1

Zusammenfassung


751. Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde für das ADR der Bundesrepublik Deutschland, der Schweiz, Dänemark, Schweden, Norwegen, Italien, Frankreich, Belgien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10602 des ADR betreffend die Beförderung von entzündbaren festen Stoffen der Klasse 4.1

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Auszug


VEREINBARUNG zwischen der zuständigen Behörde für das ADR der Bundesrepublik Deutschland, der Schweiz, Dänemark, Schweden, Norwegen, Italien, Frankreich, Belgien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10602 des ADR betreffend die Beförderung von entzündbaren festen Stoffen der Klasse 4.1

(Übersetzung)

I. Abweichend von den Bestimmungen der Rn. 2400, 2401, 2404, 2405, 2411, 2412, 2414, 2415 und ...

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