Zusammenfassung
408. Vereinbarung zwischen den für das ADR zuständigen Behörden Norwegens und Dänemarks und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Ausnahme bestimmter Verpackungen vom Falltest gemäß Rn. 3552 (2)
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Auszug
VEREINBARUNG zwischen den für das ADR zuständigen Behörden Norwegens und Dänemarks und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Ausnahme bestimmter Verpackungen vom Falltest gemäß Rn. 3552(2)
(Übersetzung)(1) Abweichend von den Vorschriften der Anlage A ...
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