Bundesgesetz über Änderungen der Notariatsordnung, des Notariatsprüfungsgesetzes und des Gerichtskommissärsgesetzes (Notariatsordnungs-Novelle 1993)

Zusammenfassung


692. Bundesgesetz: Notariatsordnungs-Novelle 1993

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Auszug


Bundesgesetz über Änderungen der Notariatsordnung, des Notariatsprüfungsgesetzes und des Gerichtskommissärsgesetzes (Notariatsordnungs-Novelle 1993)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Änderungen der Notariatsordnung Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 343/1989, wird wie folgt geändert:

1.    Dem   § 1   wird   folgender   dritter   Absatz angefügt:

„(3) Soweit der Notar auf Grund gesetzlicher Bestimmungen öffentlich-rechtliche Tätigkeiten ausübt, geschieht dies in Ausübung öffentlicher Gewalt."

2.  § 3 Abs. 2 wird aufgehoben.

3.   Im § 3 a erster Satz wird nach dem Wort „Pfandrecht" die Wendung „oder eine Reallast" eingefügt.

4.  Im § 5

a)  hat der Abs. 2 zu lauten:

„(2) Haben am Amtssitz des Notars nicht wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz, so ist der Notar, auch wenn Anwaltspflicht besteht, berechtigt, Parteien in Zivilprozessen vor den Bezirksgerichten zu vertreten, von denen er auf Grund der Verteilungsordnung nach § 4 des Bundesgesetzes über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen, BGBl. Nr. 343/1970, als Gerichtskommissär herangezogen wird."

b)  wird folgender Abs. 4 a eingefügt:

„(4 a) Vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis."

5. Im § 6

a) hat der Abs. 3 zu lauten:

„(3) Auf die Dauer der praktischen Verwendung, die nicht zwingend als Notariatskandidat zu verbringen ist, sind anzurechnen:

1.  Zeiten    einer    den    im    Abs. 2    genannten rechtsberuflichen   Tätigkeiten    gleichartigen praktischen Verwendung im Ausland sowie einer rechtsberuflichen Verwendung im Inland oder im Ausland bei einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule oder bei einem Wirtschaftsprüfer   und   Steuerberater,   wenn diese Verwendungen für die Ausübung des Notariatsberufs dienlich gewesen sind, bis zu einem  Höchstausmaß von  insgesamt einem Jahr;

2.  Zeiten  eines  auf Grund  einer gesetzlichen Pflicht geleisteten österreichischen Wehrdienstes oder Zivildienstes zur Gänze; Zeiten eines freiwillig   geleisteten   Wehrdienstes   bis   zu einem Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr;

3.  Zeiten    des    Doktoratsstudium...

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