Zusammenfassung
576. Bundesgesetz: Notariatstarifgesetz ? NTG
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Auszug
Bundesgesetz vom 8. November 1973 über den Notariatstarif (Notariatstarifgesetz ? NTG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
I. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Gebührenanspruch§ 1. Die Notare haben für die Amtshandlungen,die sie nach § 1 der Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75, zu besorgen haben, sowie für die Verfassung von Privaturkunden nach § 5 Notariatsordnung Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.Gegenstand der tarifmäßigen Gebühr§ 2. Die tarifmäßige Gebühr für die im § 1genannten Tätigkeiten ist die Entlohnung für alle gewöhnlich damit verbundenen Verrichtungen in der Kanzlei des Notars.Erhöhung der tarifmäßigen Gebühr§ 3. (1) Für eine Tätigkeit, die von ungewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit, Verantwortlichkeit oder mit besonderem Zeitaufwand verbunden ist, hat der Notar Anspruch auf eine Wertgebühr in einem entsprechend höheren als dem tarifmäßigen Ausmaß, jedoch nicht mehr als auf das Doppelte der tarifmäßigen Gebühr.(2) Für Tätigkeiten, die der Notar in der Zeit von 18 Uhr bis 8 Uhr oder an Samstagen,Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen aus gerechtfertigten Gründen vornehmen muß oder auf Verlangen der Partei vornimmt, erhöht sich die tarifmäßige Wert- oder Zeitgebühr um die Hälfte.Ermäßigung der tarifmäßigen Gebühr§ 4. Die tarifmäßige Wertgebühr ermäßigt sich auf die Hälfte, wenn der Notar 1. zur Errichtung eines Notariatsaktes einen ihm von der Partei beigestellten endgültigen schriftlichen En...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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