Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie und der Botschaft der Republik Korea in Wien gemäß Art. 3 des Abkommens über den Internationalen Handel mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 in der Fassung des Protokolls über die Verlängerung BGBl. Nr. 362/1978

Zusammenfassung


425. Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie und der Botschaft der Republik Korea in Wien gemäß Art. 3 des Abkommens über den Internationalen Handel mit Textilien

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Auszug


Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie und der Botschaft der Republik Korea in Wien gemäß Art. 3 des Abkommens über den Internationalen Handel mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 in der Fassung des Protokolls über die Verlängerung BGBl. Nr. 362/1978

(Übersetzung)

BUNDESMINISTERIUM FÜR HANDEL, GEWERBE UND INDUSTRIE Zl. 27 638/14-II/7/78

Wien, am 17. Mai 1978

Sehr geehrter Herr Botschafter!

Ich beehre mich, auf das Übereinkommen gemäß

Artikel 3 des ABKOMMENS ÜBER DEN INTERNATIO...

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