Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 20. April 1954, womit Gegenstände bestimmt werden, die als notwendige Rohstoffe und Halberzeugnisse anzusehen sind.

Zusammenfassung


101. Verordnung: Bestimmung von Gegenständen, die als notwendige Rohstoffe und Halberzeugnisse anzusehen sind.

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 20. April 1954, womit Gegenstände bestimmt werden, die als notwendige Rohstoffe und Halberzeugnisse anzusehen sind.

Auf Grund des § 4 Z. 4 des Umsat...

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