Bundesgesetz vom 16. November 1967, mit dem ein Fonds zur Unterstützung österreichischer Staatsbürger im Ausland errichtet wird

Zusammenfassung


381. Bundesgesetz: Errichtung eines Fonds zur Unterstützung österreichischer Staatsbürger im Ausland

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Auszug


Bundesgesetz vom 16. November 1967, mit dem ein Fonds zur Unterstützung österreichischer Staatsbürger im Ausland errichtet wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Zur Unterstützung österreichischer Staatsbürger im Ausland wird im Sinne des § 4

Z 6 des Bundesgesetzes vom 25. Mai 1966, BGBl.

Nr. 70, ein Fonds errichtet.

(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.

§ 2. (1) Aufgabe des Fonds ist es, österreichischen Staatsbürgern, die im Ausland ihren Wohnsi...

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