Bundesgesetz vom 17. November 1977, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz

Zusammenfassung


614. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

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Auszug


Bundesgesetz vom 17. November 1977, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz

1957 geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen:

ARTIKEL I Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957,

BGBl. Nr. 152, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 172/1957, 261/1957, 289/1959, 319/

1961, 218/1962, 256/1963, 282/1963, 202/1964,

305/1964, 83/1965, 7/1967, 258/1967, 21/1969,

204/1969, 350/1970, 316/1971,163/1972, 327/1973,

94/1975 und 289/1976 wird wie folgt geändert:

1. In der Z. 1 des § 6 Abs. 1 sind die Worte

„Frauenzulage, Kinderzulage" durch das Wort

„Familienzulage" zu ersetzen.

2. Die Z. 2 im § 6 Abs. 1 hat zu lauten:

„2. berufliche und soziale Maßnahmen;"

3. Die Abs. 2 bis 6 des § 12 haben zu lauten:

„(2) Die Zusatzrente beträgt monatlich 1301 S.

Sie ist — abgesehen von den in den Abs. 4 und 5

enthaltenen Regelungen — auf Antrag und nur insoweit zu zahlen, als das monatliche Einkommen

(§ 13) des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage die Höhe der ihm bei Erwerbsunfähigkeit zustehenden Beschädigtenrente

(Grundrente und Zusatzrente, jedoch ohne Berücksichtigung der Erhöhungen nach Abs. 3 und § 11 ...

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