Zusammenfassung
251. Bundesgesetz: Außenhandelsverkehrsgesetz 1948.
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Bundesgesetz vom 24. November 1948, über die Regelung des Warenverkehres mit dem Auslande (Außenhandelsverkehrsgesetz 1948).
Der Nationalrat hat beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen.§ 1. Die Aus- und Einfuhr von Waren über die Grenzen des österreichischen Zollgebietes unterliegt, soweit nicht dieses Bundesgesetz oder sonstige Vorschriften anderes festsetzen, keiner Beschränkung.§ 2. (1) Rechtsgeschäfte, welche die Aus- oder Einfuhr von den in den Listen A oder B (Anlagen zu diesem Bundesgesetz) angeführten Waren zum Gegenstand haben, sind vor ihrem Abschluß der Außenhandelskommission (§ 7) zu melden; sie bedürfen der Zustimmung dieser Kommission.(2) Die Meldung ist ohne Rücksicht darauf, ob es sich um entgeltliche oder unentgeltliche Rechtsgeschäfte handelt, zu erstatten.(3) Die Außenhandelskommission hat dem Bundesministerium für Finanzen und der Österreichischen Nationalbank mitzuteilen, ob sie dem Rechtsgeschäft zustimmt. Diese Mitteilung hat,wenn es sich um Anträge, die die Ausfuhr gegen Devisenzahlung oder im Clearingverkehr betreffen,handelt, binnen zwei Wo...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links