ÜBEREINKOMMEN (Nr. 102) ÜBER DIE MINDESTNORMEN DER SOZIALEN SICHERHEIT.
Bundesgesetzblatt, 27 Januar 1970 (Nr. 33/1970)
Sonstiges (insbesondere Staatsverträge)
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Sonstiges (insbesondere Staatsverträge)
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33. Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit samt Anhang und einer Erklärung der Republik Österreich
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Auszug
ÜBEREINKOMMEN (Nr. 102) ÜBER DIE MINDESTNORMEN DER SOZIALEN SICHERHEIT.
Nachdem das von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation in Genf am 28. Juni 1952 angenommene Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der sozialen Sicherheit samt Anhang und einer Erklärung der Republik Österreich, welche also lauten:
(Übersetzung)Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1952 zu ihrer fünfunddreißigsten Tagung zusammengetreten ist,hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit, eine Frage, die zum fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und hat dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalenÜbereinkommens erhalten sollen.Die Konferenz nimmt heute,am 28. Juni 1952, das folgendeÜbereinkommen an, das alsÜbereinkommen über Soziale Sicherheit (Mindestnorm). 1952,bezeichnet wird.Teil I.Allgemeine Bestimmungen.Artikel 1,1. In diesem Übereinkommen a) bedeutet der Ausdruck„vorgeschrieben" von oder auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung bestimmt,b) bedeuten der Ausdruck„Wohnsitz" den gewöhnlichen Wohnsitz im Gebiet des Mitglieds und der Ausdruck „Einwohner"eine Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Gebiet des Mitglieds hat,c) bedeutet der Ausdruck„Ehefrau" eine Ehefrau,für deren Unterhalt der Ehemann sorgt,d) bedeutet der Ausdruck„Witwe" eine Frau, für deren Unterhalt der Ehemann zur Zeit seines Todes gesorgt hat,e) bedeutet der Ausdruck„Kind" ein Kind unter dem Alter, in dem die Schulpflicht endet, oder ein Kind unter fünfzehn Jahren, je nachdem was vorgeschrieben ist,f) bedeutet der Ausdruck„Wartezeit" entweder eine Beitragszeit oder eine Beschäftigungszeit oder eine Wohnsitzzeit oder irgendeine Verbindung dieser Zeiten, je nachdem was vorgeschrieben ist,2. Der Ausdruck „Leistungen"in den Artikeln 10, 34 und 49bedeutet entweder unmittelbare Betreuung oder mittelbare Leistungen,die in der Rückerstattung der von der betreffenden Person gernachten Aufwendungen bestehen.Artikel 2.Jedes Mitglied, für das diesesÜbereinkommen gilt, hat a) anzuwenden i) den Teil I,ii) mindestens drei der Teile II, III, IV, V,VI, VII, VIII, IX und X, darunter mindestens einen der Teile IV, V, VI, IX und X,iii) die entsprechenden Bestimmungen. der Teile XI, XII und XIII,iv) den Teil XIV,b) bei seiner Ratifikation anzugeben,für welche der Teile II bis X es die Verpflichtungen aus demÜbereinkommen übernimmt.Artikel 3.1. Ein Mitglied, dessen Entwicklung auf wirtschaftlichem und medizinischem Gebiet noch ungenügend ist, kann, sofern und solange die zuständige Stelle es für notwendig erachtet,durch eine seiner Ratifikation beigefügte Erklärung die in den folgenden Artikeln vorgesehenen zeitweiligen Ausnahmmen für sich in Anspruch nehmen:9 d); 12, 2; 15 d); 18, 2;21 c); 27 d); 33 b); 34, 3;41 d); 48 c); 55 d) und 61 d).2, Jedes Mitglied, das eine Erklärung nach Absatz 1 dieses Artikels abgegeben hat, muß in dem nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation zu erstattenden Jahresbericht über die Anwendung dieses Übereinkommens zu jeder Ausnahme, die es für sich in Anspruch genommen hat, mitteilen, daßa) die Gründe hiefür weiterbestehen oder b) es von einem bestimmten Zeitpunkt an darauf verzichtet,die Ausnahme weiter in Anspruch zu nehmen.Artikel 4.1. Jedes Mitglied, das diesesÜbereinkommen ratifiziert hat,kann in der Folge dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes mitteilen, daß es die Verpflichtungen aus demÜbereinkommen für einen oder mehrere der Teile ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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