Zusammenfassung
117. Bundesgesetz: Atomhaftpflichtgesetz.
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Auszug
Bundesgesetz vom 29. April 1964 über die Haftung für nukleare Schäden (Atomhaftpflichtgesetz).
Der Nationalrat hat beschlossen:
I. ABSCHNITT.Begriffsbestimmungen.Nukleares Ereignis.§ 1. (1) Ein nukleares Ereignis im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein schädigendes Ereignis, das durch Kernumwandlungsvorgänge 1. bei der Errichtung, dem Bestand oder dem Betrieb einer Kernanlage oder bei der Herstellung,der Beförderung oder jeder sonstigen Art der Inhabung von Kernmaterialien oder des Umgangs mit ihnen oder 2. bei der Gewinnung, der Herstellung, der Beförderung oder jeder sonstigen Art der Inhabung von Radionukliden oder des Umgangs mit ihnen verursacht wird.(2) Als nukleares Ereignis im Sinne des Abs. 1ist das schädigende Ereignis auch dann anzusehen,wenn es durch Kernumwandlungsvorgänge in Verbindung mit chemischen, chemisch-physikalischen oder physikalischen Eigenschaften anderer Art der Kernmaterialien oder der Radionuklide verursacht wird.(3) Verursachen mehrere Vorgänge im Sinne der Abs. 1 und 2, von denen jeder für sich allein nicht schädigend wäre, nur durch ihr Zusammenwirken einen Schaden oder hängen mehrere nukleare Ereignisse, die auf eine gemeinsame Ursache zurückgehen, räumlich und zeitlich unmittelbar miteinander zusammen, so gilt dies als ein einziges nukleares Ereignis im Sinne dieses Bundesgesetzes.Kernanlagen — Kernmaterialien— Radionuklide.§ 2. (1) Kernanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Kernreaktoren und Fabriksanlagen,die der Herstellung, der Bearbeitung, der Verwendung,der Aufbewahrung, der Wiederaufarbeitung,der Unschädlichmachung oder der Trennung der Isotope von Kernmaterialien dienen, sowie Anlagen, die zur Vereinigung verschmelzbarer Kernbrennstoffe oder zur Teilchenbeschleunigung bestimmt sind; ausgenommen sind Anlagen, in denen Kernmaterialien im Verlauf einer Beförderung aufbewahrt werden.(2) Kernmaterialien im Sinne dieses Bundesgesetzes sind spaltbare Kernbrennstoffe und die aus solchen hervorgegangenen radioaktiven Erzeugnisse und Abfälle, nicht jedoch die Radionuklide(Abs. 3). Den Kernmaterialien werden sonstige natürliche oder künstliche...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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