Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 17. April 1984 Ober die Studienordnung für die Studienrichtung Wirtschaftspädagogik (Studienordnung Wirtschaftspädagogik)

Zusammenfassung


175. Verordnung: Studienordnung Wirtschaftspädagogik

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 17. April 1984 Ober die Studienordnung für die Studienrichtung Wirtschaftspädagogik (Studienordnung Wirtschaftspädagogik)

Auf Grund des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen vom 20. Jänner 1983, BGBl. Nr. 57, in Verbindung mit dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz,

BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch BGBl.

Nr. 116/1984, wird verordnet:

I. ABSCHNITT Einrichtung

§ 1. Die Studienrichtung Wirtschaftspädagogik ist an den Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Graz, Innsbruck und Linz sowie an der Wirtschaftsuniversität Wien einzurichten.

II. ABSCHNITT Ziele, Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. (1) Das Diplomstudium der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik dient der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für den Beruf eines Lehrers an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und eines Wirtschaftspädagogen in allen Bereichen der Wirtschaft sowie der Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit.

(2) Das Diplomstudium der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik besteht aus zwei Studienabschnitten,

von denen der erste Studienabschnitt vier Semester und der zweite Studienabschnitt fünf Semester umfaßt.

(3) Die zuständige akademische Behörde hat auf Antrag des Studieren...

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