Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 17. Dezember 1979, mit der die Verordnung über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften und über die Besorgung des staatsanwaltschaftlichen Dienstes bei den Bezirksgerichten geändert wird

Zusammenfassung


2. Verordnung: Änderung der Verordnung über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften und Besorgung des staatsanwaltschaftlichen Dienstes bei den Bezirksgerichten

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 17. Dezember 1979, mit der die Verordnung über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften und über die Besorgung des staatsanwaltschaftlichen Dienstes bei den Bezirksgerichten geändert wird

Auf Grund des § 448 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, wird verordnet:

Artikel I Die Verordnung des Bundesministeriums für Justiz über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften und über die Besorgung des staatsanwaltschaftlichen Dienstes bei den Bezirksgerichten,

BGBl. Nr. 267/1951, wird wie folgt geändert:

1. An die Stelle der §§ 20 und 21 treten nachstehende Bestimmungen:

„2. Aufbewahrungsfristen

§ 20. (1) Die von der Ausscheidung nicht ausgenommenen Akten oder Aktenstücke sind,

sofern im § 21 keine andere Frist bestimmt ist,

nach 50 Jahren auszuscheiden.

(2) Die Aufbewahrungsfristen beginnen für Personalakten und Disziplinarerkenntnisse mit d...

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